Unseren Recherchen nach ging es in dem Vorgang um eine Klage, die den AWD betraf, den wir heute ja als Swiss Life Select kennen und es ging wohl um das Produkt „Dreiländer Fonds“. Bei der Kanzlei soll es sich vorrangig um eine Kanzlei aus Jena handeln. Mandanten sollten sicherlich nun die bezahlten Anwaltskosten zurückfordern, denn irgendwie hat die Arbeit der Kanzlei den BGH ja nicht überzeugt. Dass man die Kanzlei(en) für den entstandenen Anlageschaden auch haftbar machen kann, ist sicherlich leider eher unwahrscheinlich. Das war der Vorgang der gestern verhandelt wurde:
Die Kläger verlangen von dem beklagten Finanzdienstleistungsunternehmen unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung Schadensersatz. Den Klagen liegen Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds aus den Jahren 1999 und 2001 zugrunde. Die Frist für die Verjährung der Schadensersatzansprüche betrug gemäß § 195 BGB a.F.* zunächst 30 Jahre. Seit dem 1. Januar 2002 gilt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB** jedoch eine maximale Verjährungsfrist von 10 Jahren, die hier mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag) endete (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.***). Zum Zweck der Hemmung der Verjährung reichten die jeweiligen Kläger im Dezember 2011 Güteanträge bei einer Gütestelle in Freiburg/Breisgau ein. Diese weitestgehend inhaltsgleichen Güteanträge gehen auf vorformulierte Mustergüteanträge zurück, die Anlegern von einer Anwaltskanzlei zur Verfügung gestellt worden waren. Dem Vernehmen nach haben mehrere tausend Anleger hiervon (oder von ähnlichen Musteranträgen) Gebrauch gemacht. Diese Fälle sind Gegenstand von laufenden Zivilprozessen in verschiedenen Gerichtsinstanzen.