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Lebensversicherungen

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Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für das so genannte Lebensversicherungsreformgesetz bekannt gegeben. U. a. sollen die Regeln zur Beteiligung der Kunden an den so genannten Bewertungsreserven geändert werden.

Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause verabschieden werten. Es ist unklar, ob es an diesem Entwurf noch Änderungen geben wird.

Nach geltendem Recht sind Kunden bei Ablauf oder Kündigung des Lebensversicherungsvertrages zur Hälfte an den Bewertungsreserven zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt nach einem verursachungsorientierten Verfahren. Laut Finanzministerium werden nach der Neureglung ausscheidende Kunden im Durchschnitt 440 Euro weniger erhalten. Im Einzelfall kann das viele Versicherungskunden aber teurer zu stehen kommen. Die geplanten Neuregelungen betreffen prinzipiell alle Inhaber einer Kapitallebensversicherung oder einer privaten Rentenversicherung.

Was sind Bewertungsreserven?

Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert einer Kapitalanlage des Versicherers über dem Anschaffungswert liegt. Seit 2008 sind Lebensversicherer per Gesetz verpflichtet, Kunden mit auslaufenden oder gekündigten Verträgen zur Hälfte an den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Bewertungsreserven zu beteiligen. Durch die zurzeit niedrigen Zinsen sind die Kurswerte für ältere Staatsanleihen stark gestiegen, da diese höher verzinst sind als jetzt ausgegebene Staatsanleihen. Hier sind hohe Bewertungsreserven entstanden, die die Versicherungsunternehmen an die Kunden, deren Verträge auslaufen oder gekündigt werden, auszahlen müssten. Dagegen wehren sich die Versicherungen mit dem Argument, in der jetzigen Niedrigzinsphase die Garantieleistungen für ältere Lebensversicherungsverträge nicht mehr erfüllen zu können.

Was bedeutet das für bestehende Lebensversicherungsverträge?

Die geplante Gesetzesänderung kann dazu führen, dass die Auszahlung geringer ausfällt als bislang angenommen. Sie muss es aber nicht. Versicherungsnehmer haben weiterhin Anspruch auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere wie bislang, sofern der Versicherer diese Reserven nicht benötigt, um seine Garantieverpflichtungen zu erfüllen. Ob Versicherungsunternehmen dieses “Hilfspaket” benötigen oder nicht, wird sich erst noch zeigen. Gegenwärtig können wir für keinen Versicherer mit Gewissheit voraussagen, ob die Kunden mit einer Kürzung der Bewertungsreserven rechnen müssen.

Denkbar ist, dass einzelne Versicherer die Beteiligung an Bewertungsreserven vollständig oder auch nur zum Teil kürzen werden. Die Eigentümer der Versicherer müssen bei einer Kürzung oder bei einem Wegfall allerdings auch in gleichem Maße auf ihre Gewinnausschüttung verzichten. Lebensversicherungen, die sich im Eigentum von Aktionären befinden, müssen demnach zur Not die Dividenden kürzen, um die Garantien zu gewährleisten. Das bedeutet: Wer seine Police bei einem weniger solventen Versicherer abgeschlossen hat, muss um die zusätzliche Ausschüttung fürchten.

Daher ist es wichtig, eine bestehende Lebens- oder Rentenversicherung erst nach sorgfältiger Überlegung zu kündigen. Denn bei einer vorzeitigen Kündigung sichern sich Kunden zwar die Beteiligung an Bewertungsreserven, es entfallen aber Schlussüberschussanteile.

Betroffene Verbraucher, die dennoch die Frage der Kündigung ihrer bestehenden Lebensversicherung in Betracht ziehen, sollten sich vorab in einer unabhängigen Beratung darüber informieren, welche Vor- und Nachteile eine Kündigung des Vertrages haben.

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Betroffene Verbraucher, die zur Zeit die Frage der Kündigung ihrer bestehenden Lebensversicherung in Betracht ziehen, können sich in einer unabhängigen Beratung darüber informieren, was bei einer Kündigung des Vertrages zu beachten ist.

Quelle:VZ Hessen

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