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Deutsche Umweltberatung – Insolvenzverfahren eröffnet

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Jetzt ist es amtlich. Das Insolvenzverfahren gegen die Deutsche Umweltberatung wird eröffnet.

Amtsgericht Lübeck
53a IN 63/14

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Deutsche Umweltberatung GmbH & Co. KG (Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRA 4228 HL), Uhlandstraße 20, 23564 Lübeck, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Deutschen Umweltberatung Verwaltungs GmbH (Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 9279 HL), diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Rahlf

wurde am 28.03.2014, 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. Klaus Pannen, Neuer Wall 25/Schleusenbrücke 1, 20354 Hamburg.

Berichts- und Prüfungstermin ist am

26. Juni 2014, 10:00 Uhr vor dem Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck, Saal E3.

Anmeldefrist beim Insolvenzverwalter: 05.06.2014 .

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unver-züglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an den Schuldner haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Tagesordnungspunkte:

a) Bericht des Verwalters ( § 156 InsO ),
b) Beschlussfassung über,
den Fortgang des Verfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Be-triebsführung (§157 InsO), Vorgaben zur Rechnungslegung des Insolvenz-verwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO, Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO)
c) die Beibehaltung oder Neuwahl eines Verwalters gemäß § 57 InsO
d) die Beibehaltung oder Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO
e) die Zahlung von Unterhalt an den Schuldner aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
f) Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 160 InsO (z. B. Grundstücks- o. Betriebsveräußerung, Rechtsstreite)

Es wird darauf   hingewiesen, dass die Zustimmung i.S.v. § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Ge-schäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Lübeck eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Be-kanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Lübeck, 28.03.2014

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