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SAM AG Daniel Fritsch- Michael Hollenbach,Michael Frank Oberle und Christine Kaufmann-Mitetilung der Staatsanwaltschaft Mümchen I

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In einem unter dem Az.: 324 Js 129882/11 bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges kaufte die Beschuldigte SAM Finanz AG bzw. nach Umfirmierung SAM Management Group AG im Zeitraum 2009 bis Februar 2012 von privaten Anlegern deren Rechte und Ansprüche aus bestehenden Lebensversicherungs-, Unfallversicherungs-, Rentenversicherungs-, Rückdeckungsversicherungs- und Bausparverträgen, Wertpapieranlage-, Depot-, Beteiligungs- und Fondverträgen zu einem Festpreis auf, um die Versicherungsverträge sodann über auf Provisionsbasis eingeschaltete deutsche Rechtsanwälte zu kündigen und die erhaltenen Rückkaufswerte anderweitig zu investieren. Der Kaufpreis wurde dabei an die Versicherungsnehmer in Raten über eine Vertragslaufzeit von 3-15 Jahren ausgezahlt. Das Anlagemodell wurde unter der Produktbezeichnung „CASHSELECT“ u.a. von der Fa. Bestlife Select AG vertrieben.

Es besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten den Anlegern in schriftlichen und im Internet verfügbaren Informationen, Produktbeschreibungen und Prospekten sowie über (Unter-) Vertriebspartner bewusst wahrheitswidrig einen festen Kaufpreis in Höhe von bis zum Doppelten des investierten Rückkaufswertes/Guthabens/Anteilwertes garantierten, um die Anleger zum Verkauf und zu einer Investition zu veranlassen und sich an den eingebrachten Geldern unter anderem zu bereichern. Tatsächlich fanden keine oder in nur geringem Umfang rentable Investitionen statt und die Zahlungen an Anleger wurden hauptsächlich aus neu von Anlegern eingebrachten Geldern geleistet.

Veranwortliche Direktoren und Angehörige der Geschäftsleitung waren im betreffenden Zeitraum der Beschuldige Fritsch, Daniel Sebastian Alois, geb. 14.07.1978; der Beschuldigte Hollenbach, Michael, geb. 08.08.1968; der Beschuldigte Oberle, Michael Frank, geb. 29.12.1963. Ebenfalls als mitbeteiligt geführt wird die Beschuldigte Kaufmann, Christine, geb. 28.07.1967.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurden, folgende Vermögenswerte des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b ff StPO einstweilen gesichert:

Bei dem Beschuldigten Hollenbach Michael wurden die Forderungen gegenüber der Barclays Bank PLC, vertreten durch den Vorstand, Bockenheimer Landstr. 38-40, 60323 Frankfurt (derzeit kein pfändbares Guthaben) sowie der Stadt- und Kreissparkasse Rothenburg ob der Tauber, vertreten durch den Vorstand, Kapellenplatz 7, 91541 Rothenburg ob der Tauber (derzeit pfändbares Guthaben in Höhe von 1.416,68 €) und der Continentalen Lebensversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Baierbrunner Str. 31-33, 81379 München (derzeit kein pfändbares Guthaben) gepfändet.

Bei der Beschuldigten Kaufmann Christine wurde Bargeld in Höhe von 10.000 € gepfändet und bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts München zum Geschäftszeichen 38 HL 577/13 hinterlegt. Desweiteren wurden die Forderungen gegenüber der VR Bank Landsberg-Ammersee eG, vertreten durch den Vorstand, Ludwigstr. 162, 86899 Landsberg (derzeit kein pfändbares Guthaben) gepfändet.

Bei dem Beschuldigten Fritsch Daniel Sebastian Alois wurden die Forderungen gegenüber der Sparkasse Hanau, vertreten durch den Vorstand, Am Markt 1, 63450 Hanau sowie der Kreis- und Stadtsparkasse Wasserburg/Inn, vertreten durch den Vorstand, Rosenheimer Str. 1, 83512 Wasserburg/Inn und der Kreissparkasse Tübingen, vertreten durch den Vorstand, Sparkassen Carré, Mühlbachäckerstr. 2, 72072 Tübingen (jeweils derzeit kein pfändbaren Guthaben wegen bestehender Vorpfändungen) gepfändet. Ebenfalls gepfändet wurden die Forderungen gegenüber der DekaBank Deutsche Girozentrale, vertreten durch den Vorstand, Mainzer Landstr. 16, 60325 Frankfurt (es besteht ein Depot, Wert unbekannt).

Weitere Vermögenswerte konnten bisher nicht ermittelt werden.

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Geschädigte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche selbst gerichtlich geltend machen und kann anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111k StPO aus.

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Nachricht nicht berührt, d.h. Sie müssen sich selbst vorab überlegen, ob sich die Beschreitung des Rechtswegs für Sie, auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten, überhaupt lohnt. In diesem Zusammenhang kann auch die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie sinnvoll sein, durch den allerdings weitere Kosten entstehen.

Bitte bedenken Sie, dass Sie – abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111k StPO – nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen können. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests möglich sein. Details hierzu müssten Sie, soweit Sie sich nicht selbst auskennen, ggf. mit einem Anwalt erörtern. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch den Richter (§ 111g StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip (umgangssprachlich: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) gilt auch in diesem Verfahren. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die auch zu Ihren Gunsten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrecht erhalten wird, wird Ihnen dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Haben Sie bitte Verständnis, dass die Staatsanwaltschaft keine Ratschläge zum Verfahren oder Auskünfte zu Erfolgsaussichten geben kann und darf und eine weitergehende Auskunftserteilung daher nicht erfolgen wird.

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