In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der CineMedia Film Aktiengesellschaft Geyer-Werke, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
bevollmächtigt:
Rechtsanwälte Noerr LLP, Brienner Straße 28, RA Dr. Stef-
phan Kolmann, 80333 München
gesetzlich vertreten durch
Vorstand Christain Alexander Sommer
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Konzernleitung, Dienstleistungen zur Organisa-
tion, Herstellung u. Bearbeitung von Programmen auf Bild- u.
Tonträgern sowie deren Vervielfältigung u. Vertrieb, Erwerb u.
Vergabe von Filmrechten
ergeht folgender
Beschluss
1. Das Insolvenzverfahren wird heute um 08:00 Uhr gemäß §§ 2,
3, 11, 17 ff InsO eröffnet.
Gründe:
Der Antrag ist am 19.8.2013 beim Amtsgericht München einge-
gangen.
Die Schuldnerin hat im Amtsgerichtsbezirk München ihren
allgemeinen Gerichtsstand.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach den Fest-
stellungen des Gerichts gegeben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Rechtsanwalt Stephan Ammann, Barthstr. 16, 80339
München.
Telefon: 089/8589633
Telefax: 089/858963445
3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 03.12.2013 bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur eventuellen Beschlussfas-
sung der Gläubiger über folgende Angelegenheiten:
– Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
– Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
– Zwischenrechnungslegung (§ 66 InsO),
– Unterhaltsgewährung aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101
InsO),
– Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO),
– Fortgang des Verfahrens (Fortführung, Stilllegung, Insol-
venzplan) (§ 157 InsO),
– Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen (insbe-
sondere Unternehmensveräußerung, Darlehensaufnahme mit
erheblicher Massebelastung, Rechtsstreit mit erheblichem
Streitwert) (§ 160 InsO),
– Betriebsveräußerung unter Wert (§ 163 InsO) oder an be-
sonders Interessierte (§ 162 InsO),
– Aussetzung von Verwertung und Verteilung im Rahmen eines
Insolvenzplanverfahrens (§ 233 InsO),
– Beantragung oder Aufhebung der Anordnung einer Eigenver-
waltung (§§ 271, 272 InsO)
wird anberaumt auf
Donnerstag, den 09.01.2014 um 10:00 Uhr, Infanteriestr. 5,
Sitzungssaal 102.
Hinweis:
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), gilt die Zustimmung
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzver-
walters nach § 160 I Satz 3 InsO als erteilt.
5. Der Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, den 09.01.2014 um 10:00 Uhr, Infanteriestr. 5,
Sitzungssaal 102.
Hinweis:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten
keine Benachrichtigung.
6. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin ha-
ben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin,
sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 III InsO beauftragt,
die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend
mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 In-
sO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Er-
öffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch
das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.