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ARO- Michael A. Roth Expräsident vom 1 FC Nürnberg geht mit Unternehmen in Insolvenz

Über Jahre war Michael A. Roth der starke Mann beim 1 FC Nürnberg, bis er sich aus Altersgründen in den letzten Jahren beim FC Nürnberg zurückzog, jetzt das !

B831 IN 1371/13

Geschäftszeichen bei allen Zuschriften bitte angeben!

Eröffnungsbeschluss

1. Über das Vermögen der

ARO Holding GmbH,
ges. vertreten durch den Geschäftsführer Michael A. Roth,
Schleifweg 45-53, 90409 Nürnberg.

Geschäftszweig: Gegenstand des Unternehmens ist das Halten und die Verwaltung von
Beteiligungen;

Registergericht: Amtsgericht Nürnberg, HR B Nr. 19703;

wird heute am 28.10.2013, um 10:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3,
11, 17 ff. InsO  (soweit Nachlassinsolvenz zusätzlich §§ 315 ff. InsO) eröffnet.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach Feststellung des Gerichts gegeben.

2. Die Eigenverwaltung wird angeordnet, §§ 270ff InsO.

3. Zum Sachwalter wird bestellt:

Herr Rechtsanwalt Hans Raab,
Marktstraße 1, 91448 Emskirchen.

4. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 02.12.2013 bei dem Sachwalter
schriftlich anzumelden.

5. Berichtstermin gem. § 29 Abs. 1 InsO, insbesondere Termin zur Beschlussfassung
über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters sowie über die in § 272 (evtl.
Anträge der Gläubigerversammlung auf Aufhebung der Anordnung), § 277 (evtl. Anträge
der Gläubigerversammlung auf Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit), § 35 (Anträge
der Gläubigerversammlung zur Erklärung des Sachwalters zur selbständigen Tätigkeit
des Schuldners), § 66 (Auferlegung von Zwischenrechnungslegungen), § 68 (Einsetzung
bzw. Beibehaltung eines Gläubigerausschusses), § 100 (Gewährung von Unterhalt aus der
Insolvenzmasse), § 149 (Bestimmung der Hinterlegungsstelle), § 157 (Fortführung oder
Stilllegung des schuldnerischen Gewerbebetriebs; Beauftragung des Sachwalters mit der
Ausarbeitung eines Insolvenzplans), § 160 (Genehmigung der Vornahme besonders
bedeutsamer Rechtshandlungen), § 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte)
InsO bezeichneten Angelegenheiten sowie Prüfungstermin gem. § 29 InsO wird anberaumt
auf

Mittwoch, den 15.01.2014, 9:00 Uhr

vor dem Amtsgericht Nürnberg, Flaschenhofstraße 35, Sitzungssaal 109.

Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine
Benachrichtigung!

1 Bereits bekannte besondere Erörterungs- und Abstimmungspunkte:
– Entscheidung über die Betriebsfortführung, Betriebseinstellung bzw.
Betriebsveräußerung (§ 157 InsO).
– Entscheidung über die Beibehaltung des Sachwalters.
– Die Gläubigerversammlung erteilt dem Sachwalter gemäß §§ 280, 160 Abs. 1 InsO
höchstvorsorglich die Zustimmung Anfechtungsrechtsstreite zu führen bzw. Vergleiche
im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu schließen, soweit dies im Laufe der
Abwicklung des Insolvenzverfahrens erforderlich wird.

6. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art
und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (gem. § 28 Abs. 2 InsO).

7. Hinweis gem. § 160 Abs. 1 InsO:
Ist die einberufene Versammlung mangels Anwesenheit von – stimmberechtigten –
Gläubigern beschlussunfähig, gelten sämtliche im Rahmen des § 160 InsO gestellten

Anträge als angenommen.

8. Der Sachwalter hat gemäß §§ 285, 208 Abs. 1 InsO angezeigt, dass die Kosten des
Insolvenzverfahrens gedeckt sind, die Insolvenzmasse jedoch nicht ausreicht, um die
fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO zu erfüllen.

Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO i.V.m. § 55 InsO
werden nur dann befriedigt, wenn sie nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit neu
begründet werden.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin wegen einer
Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind gemäß § 210 InsO
unzulässig.

Nürnberg, den 28.10.2013 Amtsgericht Nürnberg
-Insolvenzgericht-

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