Internetplattformen wie Amazon und Ebay müssen mit der deutschen Steuerfahndung grundsätzlich zusammenarbeiten und Auskunft über die Umsätze und Kontaktdaten ihrer Händler geben. Eine deutsche Tochtergesellschaft könne sich nicht auf Geheimhaltung der Daten berufen, die sie mit dem Mutterhaus in Luxemburg vereinbart habe, entschied der Bundesfinanzhof in einem am 10. Juli veröffentlichten Urteil (Az.: II R 15/12).