Immer wieder haben Kreditinstitute versucht, Kunden für die Umwandlung ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, ein sogenanntes P-Konto, Umwandlungs- oder zusätzliche Kontoführungsentgelte abzuknöpfen. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof: Nach der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto darf die Bank kein höheres Kontoführungsentgelt verlangen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Sparkasse Bremen (Urteil des BGH vom 13.11.2012 – XI ZR 145/12). Zuvor hatten mehrere untere Gerichte bereits entsprechend entschieden: Das OLG Frankfurt am Main (Rechtskräftiges Urteil vom 28. März 2012, Az. 19 U 238/11 sowie Urteil vom 6. Juni 2012, Az. 19 U 13/12), das OLG Bremen (Urteil vom 23. März 2012, Az. 2 U 130/11) und das OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 26. Juni 2012, Az. 2 U 10/11) sahen in den Extra-Entgelten eine unangemessene Benachteiligung des Kunden.
Wegen Regelungen zum Nachteil von Verbrauchern hatte der VZ Bundesverband seit Einführung des P-Kontos 2010 über 70 Kreditinstitute abgemahnt. 38 davon haben die beanstandeten Klauseln seitdem komplett oder teilweise gestrichen. In 16 Fällen erhob der Bundesverband Unterlassungsklage.
Im aktuellen Fall hatte die Bremer Sparkasse für die Führung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) einen gesonderten Pauschalpreis von 7,50 Euro im Monat verlangt. Damit mussten betroffene Kunden monatlich bis zu 3,50 Euro mehr zahlen als bisher – und das bei teilweise weniger Leistung. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Auffassung des vzbv an und beurteilte Preisklauseln als unwirksam, die ein zusätzliches Entgelt für das Führen eines P-Kontos vorsehen. Ein Kreditinstitut sei zur Führung eines P-Kontos gesetzlich verpflichtet und dürfe sich die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht zusätzlich vergüten lassen, begründet der BGH seine Entscheidung. Dies benachteilige Kunden unangemessen.
Das P-Konto wurde Mitte 2010 eingeführt und soll einen Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenzen vor dem Zugriff der Gläubiger schützen, sodass die Bank wichtige Lastschriften und Daueraufträge, etwa für die Miete, ausführen kann.
Doch von Beginn an beobachten die Verbraucherzentralen, dass Geldinstitute ihre Kunden von der Einrichtung solcher Konten abschrecken: Häufig wird das P-Konto in Preisverzeichnissen als gesondertes Kontomodell aufgeführt und ein erhöhtes Entgelt für Kontoführung, Überweisungen oder Lastschriften verlangt. Gleichzeitig heben Geldinstitute bislang vereinbarte Kontoführungsfunktionen auf, zum Beispiel entfallen Online-Banking und die Nutzung von Selbstbedienungs-Einrichtungen und ec-Karte.
Versucht eine Bank oder Sparkasse, die Umstellung eines Girokontos in ein P-Konto in ihren Sonderbedingungen mit weiteren Entgelten für den Bankkunden zu verbinden, ziehen die Betroffenen den Kürzeren. Besteht zwischen Ihnen und Ihrer Bank oder Sparkasse aber schon ein Rahmenvertrag – wird also bereits ein Girokonto für Sie geführt – gelten nach Auffassung der Gerichte bei der Umwandlung in ein P-Konto die ursprünglichen Vereinbarungen über die bankvertraglichen Leistungen fort. Das P-Konto basiert also auf Ihrem bestehenden Girokonto und ersetzt dieses nicht.
Was bedeutet das für Sie?
Als betroffener Kunde können Sie von Ihrem Kreditinstitut verlangen, dass Ihr bisheriges Girokonto als P-Konto fortgeführt wird – auch dann, wenn eine Pfändung Ihres Guthabens noch nicht unmittelbar droht. Für den Vorgang der Umwandlung in ein P-Konto darf Ihre Bank oder Sparkasse kein Entgelt verlangen. Gleichzeitig dürfen keinen höheren Kosten für das Führen des P-Kontos anfallen als für das Führen Ihres allgemeinen Girokontos. Eine Erhöhung des Grundpreises beispielsweise müssen Sie nicht hinnehmen. Auf den Punkt gebracht: Die Umwandlung und Führung eines P-Kontos muss Ihnen ohne zusätzliche Kosten von Seiten Ihres Kreditinstituts ermöglicht werden.
Außerdem gilt: Bei Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto darf die bestehende Kreditlinie nicht durch Ihr Finanzinstitut gelöscht werden (Urteil des LG Köln vom 8. August 2011, Az. 26 O 191/11). Demnach ist eine Zusatzvereinbarung, nach der Sie als Bankkunde mit der Umstellung auf das P-Konto Ihren Dispokredit verlieren, Ihre Kreditkarten nicht mehr nutzen und am Lastschriftverfahren nicht mehr teilnehmen können, unwirksam. Denn eine solche Regelung hätte für Sie als Kunden schwerwiegende Nachteile, da Sie in diesem Fall kein Bargeld mehr am Automaten erhalten oder Rechnungen nicht mehr per Einzugsermächtigung zahlen könnten.
Wie bekomme ich mein Geld zurück?
Wir haben einen Musterbrief (Download 90 Cent) für Sie vorbereitet, den Sie nutzen können, um zu Unrecht gezahlte Entgelte, die Ihre Bank oder Sparkasse für die Umwandlung oder Führung eines P-Kontos von Ihnen verlangt hat, zurückzufordern.
Was ist ein P-Konto überhaupt?
Seit 1. Januar 2012 ist Ihr Kontoguthaben im Falle einer Kontopfändung nur noch auf einem P-Konto geschützt. Es bietet Ihren Einkünften unbürokratischen Schutz. In unserem Beitrag „P wie Pfändungsschutz” haben wir zusammengestellt, was Sie darüber wissen müssen.
Wie kann ich mir bei Schulden helfen lassen?
Wir bieten verschuldeten Verbrauchern eine persönliche Kurzberatung an. Vereinbaren Sie einfach unter Tel. (040) 248 32-0, -107 oder -109 einen Termin. Die Beratung ist in Hamburg kostenlos, solange je nach Haushaltsgröße bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Sie wird von der Stadt Hamburg finanziert.
Oder kommen Sie in unsere kostenlose Infoveranstaltung „Schulden im Griff” – immer montags, von 11.00 bis 13.00 Uhr, Kirchenallee 22 in der Nähe des Hauptbahnhofs. Für (ehemalige) Selbstständige bietet sich darüber hinaus unser Seminar „Wege aus der Schuldenfalle” zum Insolvenzverfahren an.
Stand vom Freitag, 23. November 2012
Quelle:VBZ Hamburg