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MDR:Frage an die AFA AG zur Kostenausgleichsvereinbarung
Bettina Wulff und Google

MDR:Frage an die AFA AG zur Kostenausgleichsvereinbarung

Das Thema haben wir schon des Öfteren auf unserer Plattform aufgegriffen.Nun haben wir im Internet eine Anwtort des Unternehmens AFA AG aus Cottbus gefunden, versteckt auf deren Seite. Warum eigentlich versteckt?

Frage von META Productions im Auftrag von „Escher. Der MDR-Ratgeber“: …

Alle (benannten Versicherungskunden, Anm.) schlossen bei Ihren AFA‐Handelsvertretern diese fondsgebundene Rentenversicherung (AFA Global Selection Fond Warburg, Anm.) ab. Doch es gibt/ gab Probleme. Im Vordergrund steht hier die unzureichende bzw. unterlassene Aufklärung über die Kostenausgleichsvereinbarung. (Laut aktuellster Urteile aus Dresden, ist diese ja auch rechtlich nicht korrekt.) Wir haben nun Fragen…

Antwort der AFA AG:

Diese Aussage ist falsch. Es existiert kein „aktuelles“ oder zeitlich wie auch immer einzuordnendes Urteil aus Dresden, welches eine „Unkorrektheit der Kostenausgleichsvereinbarung“ feststellt. Mutmaßlich nehmen sie Bezug auf das Urteil des LG Dresden vom 05.07.2011 (Az.: 8 O 2808/10), welches jedoch eine völlig andere Feststellung traf. Dort wurde die Widerrufsbelehrung als falsch bezeichnet und daraus gefolgert, dass ein Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist dennoch weiter wirksam widerrufen konnte. Diese Beurteilung hatte jedoch nichts mit der materiellen Überprüfung der Kostenausgleichsvereinbarung zu tun. Ganz im Gegenteil äußerte sich hier das Landgericht sogar positiv zur Rechtmäßigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung, in dem es einen möglicherweise zur Nichtigkeit führenden Verstoß gegen § 169 Abs. 5 VVG klar verneinte, da der Sinn dieser Norm nicht die Vermeidung des Unterlaufens des Kündigungsrechtes des Versicherungsnehmers sei, sondern die Gewährleistung eines dem Versicherungsnehmer zustehenden Mindestrückkaufwertes bei Frühstornofällen. Im Übrigen haben mehrere Gerichte abweichend von der Sicht des LG Dresden die verwendete Widerrufsbelehrung als richtig angesehen (so z.B. LG Zwickau vom 06.09.2011 (Az. 2 O 756/10), LG Bonn vom 01.12.2011 (Az. 8 S 174/11)).

Da im Fokus ihrer Fragestellung die Kostenausgleichsvereinbarung steht, möchten wir hier ausdrücklich die Rechtmäßigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung erläutern.

Die KAV ist rechtmäßig und es liegt insbesondere kein Verstoß gegen § 169 Abs. 5 VVG vor, da diese Vorschrift nur auf Versicherungsverträge anwendbar ist, bei denen die Abschluss-und Einrichtungskosten mit den Versicherungsbeiträgen verrechnet werden. Nur in einem solchen Fall kann es überhaupt zu einem Abzug der noch nicht getilgten Kosten vom Rückkaufswert kommen. Die Regelung ist aber nicht nur vom Wortlaut nicht anwendbar, sondern auch nicht nach ihrem Sinn und Zweck, der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt. § 169 VVG wurde mit der Reform des VVG 2008 als Reaktion darauf eingeführt, dass Versicherungsnehmer, die in den ersten Jahren nach Vertragsschluss kündigten, keinen Rückkaufswert mit der Begründung ausgezahlt bekamen, die gezahlten Beiträge wären vollständig zur Tilgung der Kosten verwendet und nicht zugunsten des Versicherungsnehmers in den Versicherungsvertrag investiert worden. Dazu gab es mehrere BGH- Urteile, nach denen Versicherungsunternehmen verpflichtet wurden, einen Mindestrückkaufswert auszuzahlen. Allerdings nicht deshalb, weil es „unbillig“ oder „verboten“ o.ä. wäre, den VN mit Kosten zu belasten, sondern, weil diese Kosten und die Auswirkungen auf den Rückkaufswert in den ersten Jahren dem Versicherungsnehmer nicht deutlich bei Vertragsschluss vor Augen geführt wurden: hier wurde also in erster Linie die fehlende Transparenz zwischen Kostenbelastung, Verrechnung und Auswirkung auf den Rückkaufswert festgestellt.§ 169 Abs. 5 stellt nun einen Kompromiss dar: Demnach ist zwar weiterhin zulässig, die Kosten von den Beiträgen abzuziehen (und zwar ohne dem Versicherungsnehmer darzulegen, wann und in welcher Höhe seine Beiträge für Kosten verwendet und wann sie in seinen Vertrag investiert werden), im Gegenzug müssen die Kosten aber auf mindestens fünf Jahre verteilt werden, mit der Folge, dass dem Versicherungsnehmer bei einer Kündigung in dieser Zeit nicht alle, sondern nur die anteiligen Kosten berechnet werden dürfen.

Die Kostenausgleichsvereinbarung der PrismaLife erfüllt jedoch diese Transparenzanforderung in jeder Hinsicht. Es ist bereits bei Antragstellung klar, wie hoch diese Kosten sind (und zwar in Euro und Cent), es ist klar, wie diese zu bezahlen sind (als Einmalzahlung oder monatlich über eine fest vereinbarte Laufzeit einen vereinbarten Betrag) und es ist daher klar, dass der Versicherungsbeitrag vollständig in den Versicherungsvertrag fließt.

Frage von META Productions im Auftrag von „Escher. Der MDR-Ratgeber“: …

„Warum unterblieb hier die genaue Aufklärung über die Kostenausgleichsvereinbarung? Beide Familien waren sich nicht bewusst, dass sie zwar die fondgebundene Lebensversicherung, nicht aber die Kostenausgleichsvereinbarung kündigen können.“

Antwort der AFA AG:

Diese Aussage ist falsch. Tatsache und nachweisbar ist vielmehr, dass sowohl Familie A. wie auch Familie B. definitiv, umfassend und verständlich über die Rentenversicherungen als solche, die Kostenausgleichsvereinbarung und die damit verbundene besondere Kostentilgung per Kostenausgleichsvereinbarung aufgeklärt wurden.

Familie A. wurde durch den hier engagierten Versicherungsfachmann und Vermittler in mehreren Gesprächen beraten. Zunächst wurde dabei in den ersten Terminen ein sogenannter Vorteilscheck für die Familie aufgenommen. In diesem Vorteilscheck wurden als aktuelle Bestandsaufnahme die persönlichen Daten aufgenommen, sodann ihr aktueller Versicherungsbestand und weitere finanzielle Belastungen festgestellt sowie Wünsche und Ziele aufgenommen, um anhand dieser Angaben ein kundenorientiertes Konzept erstellen zu können.

Die Beratung fand ihren Abschluss mit Antragsaufnahme der 5 Verträge am 26.03.2008. Herr A. entschied sich zum Abschluss eines Versicherungsvertrages, Frau A. entschied sich ebenfalls zum Abschluss eines Versicherungsvertrages für sich selbst als auch für jeweils einen Vertrag für die Kinder, wobei Frau A. jeweils die Versicherungsnehmerin war, und die Kinder hier als versicherte Personen aufgenommen wurden.

Familie A. wurde durch den Vermittler natürlich über die separate Kostentilgung durch Einmalzahlung oder 48-Monatsraten und die Unkündbarkeit der KAV aufgeklärt. Gerade dieses war mehrfach gemeinsam detailliert besprochenes Thema, was auch daraus ersichtlich ist, dass Abschluss- und Einrichtungskosten für die abgeschlossenen Verträge auf die Kinder direkt bezahlt wurden. Hier wollte Familie A. bewusst und ausdrücklich die Einmalzahlung statt der monatlicher Raten: Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die Kosten definitiv den Eheleuten A. bekannt gewesen waren, denn ohne Kenntnis darüber hätte Familie A. sich bei den Sparverträgen auf die Kinder kaum dazu entschlossen, die Kosten durch eine Sonderzahlung direkt zu tilgen. Anders ausgedrückt: Frau A. hat die Abschluss- und Einrichtungskosten der von ihr geschlossenen drei Versicherungsverträge für die Kinder zu Vertragsbeginn in einer Einmalzahlung beglichen. Sie hat dazu völlig autonom von der Wahlmöglichkeit im Antrag, nämlich Ratenzahlung oder Einmalzahlung Gebrauch gemacht, also eine bewusste Entscheidung getroffen. Es ist insofern nicht nachvollziehbar, dass sie nun behauptet, von der Kostenausgleichsvereinbarung nichts gewusst zu haben.

Familie A. war aber auch darüber aufgeklärt, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten in jeden Fall zu zahlen wären, die Kostenausgleichsvereinbarung, durch welche die Kosten abgesichert werden, nicht kündbar sei und dadurch z.B. auch im Falle der Ratenzahlung über 48 Monate (Herr A. wählte nicht die Einmalzahlung !) die Kosten bei einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages weiter zu begleichen sind.

Familie B. wurde durch die sie betreuende Versicherungsfachfrau und Vermittlerin ebenfalls umfassend und richtig zur Fondsgebundenen Rentenversicherung und Kostenausgleichsvereinbarung beraten. Auch hier war Grundlage sämtlicher folgender Beratungen und Gespräche zunächst die Aufnahme eines Vorteilschecks zur Bestandsanalyse. Darauf folgte in weiteren Terminen eine einheitliche Beratung der Familie, die ihren Abschluss mit Antragsaufnahme am 24.11.2009 fand.

Auch hier erfolgte die Aufklärung gegenüber den Kunden natürlich auch bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung. Der Familie B. wurde erläutert, dass mit Abschluss des Vertrages Abschluss- und Einrichtungskosten entstehen. Die Höhe dieser Kosten wurde ihnen unter anderem anhand der Modellrechnung gezeigt. Ebenfalls wurde der Familie erläutert, dass die Kosten nicht wie bei anderen Verträgen mit den Beiträgen verrechnet werden, sondern bei der ATS durch einen separaten Vertrag, die Kostenausgleichsvereinbarung, getilgt werden. Auch hier wurde den Versicherungsnehmern selbstverständlich die Wahl gelassen, die Kosten durch eine Einmalzahlung oder in 48 Monatsraten zu tilgen. X. und Y. B. wurden gleichfalls darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten in jedem Fall zu zahlen sind, auch wenn der Versicherungsvertrag frühzeitig gekündigt werden würde.

Eine frühzeitige Kündigung war aber für die Familie B. jedoch gar kein Thema, da der Vertrag hier nicht nur als Altersvorsorge dienen sollte, sondern auch ausdrücklich konkret dazu gedacht war, als Policendarlehen ein von der Familie in 2009 aufgenommenes Darlehen zwischenzutilgen.

Nicht unerwähnt soll hier bleiben, dass sowohl für Familie A. wie auch Familie B. eine Beratungsdokumentation erstellt wurde, die sie von den sie betreuenden Vermittlern ausgehändigt bekamen.

Mit beiden Familien wurde darüber hinaus zu den ATS bzw. AKB-Policen ein Risikoprofil erstellt, indem sie u.a. auch mit ihrer Unterschrift bestätigten, dass sie über die Risiken einer Fondsgebundenen Rentenversicherung aufgeklärt wurden und ihnen bewusst ist, dass die Entwicklung des Rückkaufswertes von den Marktschwankungen abhängt und somit eine Rendite nicht garantiert werden kann. Alle hier genannten und die jeweilige Kenntnis sowie schriftliche Bestätigung der Familien belegenden Dokumente und unterschriebenen Anträge liegen archiviert vor.

Quelle:Seite der AFA AG Cottbus

http://www.afa-ag.de/andere-ueber-uns/tv.html

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