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Haftung für Kapitalanlageprodukte

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Um dieses brisante Themka streiten sich seit Jahrzehnten die Gelehrten, und die BaFin hinkt immer mindestens drei Schritte hinter den Auswüchsen bei den Produkten hinterher.

Auch die Justiz kann hier kaum Schritt halten. Was tun? Ein Patentrezept gibt es nicht, das ist sicher. So mancher Gedanke, wie man etwas verbessern könnte, kommt einem dann aber doch schon. Bisher prüft die BaFin bei Fonds zum Beispiel nur die Einhaltung der Prospektrichtlinien. Hier werben dann alle Initiatoren mit dem Hinweis: „von der BaFin genehmigt“.

Das vermittelt dem potentiellen Anleger den Eindruck eines vermeintlich sicheren Produktes. Dabei sollte jeder Anleger wissen, dass eben nicht die Konzeptprüfung Grundlage der Prüfung ist, sondern eben nur die Einhaltung der Prospektrichtlinien. Was wäre dann, wenn jeder Initiator verpflichtet würde, für die Vermittler, die sein Produkt verkaufen, eine eigene Vermögensschadenshaftpflicht abzuschließen?

In Mitverantwortung sollte auch der Wirtschaftsprüfer genommen werden. Der Gedanke eines Plausibilitätsgutachtens könnte dazu auch noch erwogen werden. Grundsätzlich jedoch kann man sich endgültig niemals vor einem Totalverlust seines Kapitals schützen. Hier seien zum Beispiel Genussscheine wie vom Unternehmen Prosavus aus Dresden und der 3F GmbH, stellvertretend genannt. Beide Konzepte überzeugen für sich, aber abgerechnet wird erst am Ende der Laufzeit. Alle Regelungen, die der Gesetzgeber jetzt im Fokus hat, können dabei immer nur ein Schritt in Richtung Verbesserung sein.

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