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Lastschriften

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Per Lastschrift zu zahlen, ist in Deutschland ebenso beliebt wie bequem und auch relativ sicher. Zudem können Firmen – je nach Vertrag – die Einzugsermächtigung verlangen. Vor falschen Abbuchungen freilich ist keiner gefeit. So kann es passieren, dass die Kosten für das einjährige Abo der Fernsehzeitschrift auch im Folgejahr dem Konto belastet werden oder der Beitrag fürs Fitness-Studio plötzlich in doppelter Höhe abgebucht wird.

SEPA, Einzug, Abbuchung

Lastschriften existieren in vier Varianten: dem weit verbreiteten Einzugsermächtigungs-, dem Abbuchungs- und zwei SEPA-Lastschriftverfahren. SEPA steht für „Single Euro Payments Area“ und heißt übersetzt „einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“. Zum Euro-Zahlungsverkehrsraum zählen die 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Liechtenstein, Island, Monaco und die Schweiz sowie einige außereuropäische, zu Frankreich gehörende Gebiete. Bis zum 1. Februar 2014 sollen europaweit nur noch die SEPA-Regeln gelten.

Die Bedingungen der Verfahren unterscheiden sich in vielen Punkten. Daher sollten Sie sich im Zweifel bei Ihrer Bank erkundigen.

Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren – Neuregelungen seit Juli 2012
Das bisherige Einzugsermächtigungslastschriftverfahren ist weit verbreitet. Viele Verbraucher nutzen es beispielsweise bei Bestellungen im Internet oder bei der Bezahlung der Strom- und Gasversorgung. Im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren beauftragte der Bankkunde bislang seinen Vertragspartner, etwa den Stromversorger, den vereinbarten Rechnungsbetrag von seinem Konto abzubuchen. Der Bank oder Sparkasse selbst lag keine Einwilligung ihres Kunden vor. Dafür konnte man der Lastschriftbuchung innerhalb von 6 Wochen ab Rechnungsabschluss (diese erfolgte in der Regel zum Ende des Quartals) widersprechen. Tat der Kunde dies nicht, so galt sein Schweigen als Genehmigung der Lastschrift.

Seit dem 9. Juli 2012 haben die Banken und Sparkassen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst und so neue Regeln für das Einzugsermächtigungsverfahren eingeführt. Jede Lastschrift muss jetzt vorab autorisiert werden. Das geschieht, indem der Verbraucher gegenüber seinem Vertragspartner eine Erklärung mit zwei Aussagen abgibt. Auf der einen Seite erlaubt er durch die Erteilung einer Einzugsermächtigung seinem Vertragspartner (Händler, Energieversorger usw.), Zahlungen vom Konto abzubuchen. Auf der anderen Seite weist er dadurch auch seine Bank an, die Lastschrift einzulösen.

Die Einzugsermächtigung kann der Verbraucher jeweils bis zum Tag vor der Einlösung einer Buchung gegenüber der Bank/Sparkasse oder dem Vertragspartner widerrufen. Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, muss keine Form eingehalten werden. Es ist aber sinnvoll, schriftlich zu widerrufen. Sollte das Konto trotz Widerruf der Einzugsermächtigung belastet werden, so kann der Kunde sein Geld noch bis zu 13 Monate nach der Belastung von der Bank zurückverlangen. Dasselbe gilt bei Abbuchungen, bei denen der Kunde niemals eine Ermächtigung zum Einzug erteilt hat
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Auch wenn die Abbuchung auf Grund einer wirksam erteilten und nicht widerrufenen Einzugsermächtigung erfolgt, kann sich der Verbraucher sein Geld von der Bank bis zu 8 Wochen nach der Belastung erstatten lassen. Einen Grund für den Erstattungswunsch muss er nicht angeben. Nach Ablauf der acht Wochen kann er sich wegen Unstimmigkeiten bei einer Abbuchung nur noch an seinen Vertragspartner wenden.
Tipp: Verfolgen Sie die Bewegungen auf Ihrem Bankkonto sorgfältig und kontrollieren Sie Ihre Kontoauszüge regelmäßig. Bei irrtümlichen Abbuchungen sollten Sie so schnell wie möglich reagieren.

Ein weiterer für Verbraucher relevanter Unterschied zwischen der alten und neuen Einzugsermächtigung besteht bezüglich möglicherweise anfallender Kosten. Banken und Sparkassen müssen ihre Kunden benachrichtigen, wenn eine Lastschrift mangels Kontodeckung nicht ausgeführt wurde. Nach bisheriger Rechtslage durften sie dafür allerdings keine Gebühr von ihrem Kunden verlangen. Seit der Umstellung auf das neue Einzugsermächtigungsverfahren ist dies jedoch möglich.

Was Sie als Bankkunde konkret beachten müssen:
Die Umstellung auf das neue Einzugsermächtigungsverfahren erfolgt automatisch. Sie müssen nichts veranlassen. Vor allem brauchen Sie bereits bestehende Einzugsermächtigungen nicht anzupassen.
Erteilte Einzugsermächtigungen können Sie bis zum Tag vor der Abbuchung widerrufen.
Bereits abgebuchte Beträge können Sie sich bis 8 Wochen nach der Kontobelastung von Ihrem Kreditinstitut erstatten lassen.
Auch wenn Sie Ihr Geld je nach Fall relativ lange zurückfordern können, sollten Sie Ihre Kontoauszüge in kurzen Abständen überprüfen und bei Ungereimtheiten schnell reagieren.

Lastschriften im SEPA-Verfahren

Bei Lastschriften im SEPA-Verfahren gibt der Kunde ebenfalls eine doppelte Erklärung ab. Sie heißt Mandat: Der Verbraucher ermächtigt den Anbieter zum Einzug und erteilt der Bank dadurch gleichzeitig die Genehmigung zur Buchung. Daher gibt es in diesem Verfahren keine ungenehmigten Lastschriftbuchungen.

Ebenso wie bei den neuen Regeln zur Einzugsermächtigung kann der Kunde erteilte Lastschriftmandate bis zum Tag vor der Abbuchung widerrufen. Bereits abgebuchte Beträge kann er sich bis 8 Wochen nach der Kontobelastung von seiner Bank erstatten lassen.

Ausnahme: Unberechtigte SEPA-Lastschriften (also ohne Mandat) können Kunden sogar bis zu 13 Monaten nach Belastung zurückgeben.

Weitere Änderungen ab 2014

Ab dem 1. Februar 2014 wird die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren durch die SEPA-Lastschrift ersetzt. Die oben geschilderten Neuerungen haben also nur eine geringe Halbwertszeit.

Verbraucher müssen in den kommenden eineinhalb Jahren also besonders darauf achten, wie ihre schon jetzt erteilten oder bis dahin noch zu erteilenden Einzugsermächtigungen auf das neue SEPA-Verfahren übertragen werden. Im Regelfall geschieht dies automatisch, sodass Bankkunden keine neuen Lastschriftermächtigungen erteilen müssen. Die Anbieter sollen zwischen dem 9. Juli und dem 1. Februar 2014 darüber informieren, wann genau sie das Verfahren umstellen. Dabei sollen sie auch ihren Kunden für bereits erteilte Einzugsermächtigungen eine Mandatsnummer und deren Gläubigeridentifikationsnummer mitteilen, zwei wichtige Daten für die künftige SEPA-Lastschrift. Verbraucher sollten diese Mitteilungen gut aufbewahren, denn beide Nummern erlauben, die Einzüge besser zu überwachen und zu steuern.

Neben dieser SEPA-Basis-Lastschrift gibt es noch eine SEPA-Firmen-Lastschrift. Damit begleichen Unternehmen ihre Forderungen untereinander. Für diese SEPA-Lastschrift gelten spezielle Bedingungen.

Lastschriften im Abbuchungsverfahren
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Auch hierbei beauftragt der Kunde einen Vertragspartner, vereinbarte Beträge abzubuchen. Im Unterschied zur Einzugsermächtigung erklärt der Kunde beim Abbuchungsverfahren gegenüber seinem Kreditinstitut, dass der Zahlungsempfänger von seinem Konto abbuchen darf. Weil die Bank die Genehmigung zur Lastschrift direkt erhält, ist es nur in Ausnahmen und nur mit Begründung möglich, Abbuchungen zu widersprechen. Diese Art der Bezahlung ist in Deutschland deutlich weniger verbreitet als die Einzugsermächtigung; sie wird vor allem von Unternehmen genutzt, um ihre gegenseitigen Rechnungen zu begleichen.

Quelle VBZ Berlin

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