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Das Amtsgericht Bonn hatte am 01. September 2011 die Insolvenzverfahren über die Vermögen u. a. der TelDaFax Holding AG, der TelDaFax ENERGY GmbH, der TelDaFax SERVICES GmbH und der TelDaFax Marketing GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Dr. Biner Bähr von der Kanzlei White & Case aus Düsseldorf bestellt.

Bis zum Frühjahr dieses Jahres dürften alle Kunden eine „verbrauchsbezogene Schlussrechnung“ für die Strom- bzw. Gaslieferung vom Insolvenzverwalter erhalten haben. Wies die Rechung ein Guthaben für TelDaFax auf, machte der Insolvenzverwalter diese Forderung im Insolvenzverfahren für die TelDaFax Services GmbH geltend.

Gleichzeitig forderte er die Kunden auf, ihre eigenen Forderungen (zum Beispiel aufgrund von Vorauszahlungen, Kaution oder Bonus) gegen TelDaFax im Insolvenzverfahren TelDaFax Energy GmbH bis spätestens zum 31.01.2012 anzumelden. Dabei teilte der Insolvenzverwalter bereits mit, dass die Insolvenzmasse wahrscheinlich nicht ausreichen werde, um die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Im Endeffekt hätte das bedeutet, dass die Kunden ohne realistische Chance auf eine Gegenleistung weiteres Geld an TelDaFax hätten zahlen sollen. Die Verbraucherzentrale hielt und hält das Vorgehen des Insolvenzverwalters für rechtlich angreifbar, da nach ihrer Kenntnis die Energielieferverträge mit TelDaFax Energy GmbH bzw. mit TelDaFax Marketing GmbH und nicht mit der TelDaFax Services GmbH abgeschlossen worden waren.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale kann man in der Regel eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der TelDaFax Services GmbH mit dem Argument bestreiten, dass eine Forderung der TelDaFax Services GmbH aus einem eigenen Vertrag mit den Kunden nicht besteht und dass ebenso wenig eine wirksame Abtretung erfolgt ist. Das Argument des Insolvenzverwalters, man könne im Insolvenzverfahren nicht aufrechnen, ist zwar generell nicht falsch, greift hier aber ins Leere.

Neben diesem generellen Einwand gab es verschiedene andere Gründe für eine mögliche Beanstandung der Rechnung, die in jedem Fall geprüft werden sollten:

eine Vorauszahlung wird nicht korrekt verrechnet,
eine Kaution wird nicht korrekt verrechnet,
geleistete Abschläge werden nicht korrekt verrechnet,
der Verbrauch wird nicht korrekt angegeben,
es werden zu hohe Preise aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen berechnet.

Nachdem sich viele Verbraucher nicht zuletzt mit Hilfe eines Musterbriefs der Verbraucherzentrale gegen die Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters zur Wehr gesetzt hatten, erhalten sie derzeit weitere Schreiben von Inkasso-Unternehmen (Creditreform bzw. Accredis), die unterschiedlich formuliert sind. Meist wird darauf hingewiesen, dass der Insolvenzverwalter die Rechtslage intensiv geprüft habe. Eine Aufrechnung der Forderungen des Kunden (z.B. gegen TelDaFax Energy GmbH) gegen Forderungen der TelDaFax Services GmbH sei jedoch nicht zulässig. Eine nähere Begründung oder eine Erläuterung der Argumentation erfolgt nicht. Stattdessen droht das Inkassounternehmen in einigen Fällen an, „dass wir bei ausbleibender Zahlung nach Fristablauf den Mahnvorgang einleiten müssen.“

Verbraucher haben zwei Möglichkeiten, auf die Zahlungsaufforderungen zu reagieren, nämlich entweder doch zu zahlen oder nicht zu zahlen und abzuwarten. Mitarbeiter des Insolvenzverwalters hatten im Februar in einem Gespräch mit der Verbraucherzentrale angekündigt, einige Verbraucher exemplarisch verklagen zu wollen. Wen es trifft, weiß man nicht. Von daher besteht ein Risiko. Verbraucher mit Rechtsschutzversicherung können es sicherlich gelassener sehen. Sie sollten – sofern noch nicht geschehen – ihre Versicherung jetzt informieren und eine Deckungszusage einholen. Falls Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klageschrift erhalten, informieren Sie bitte Ihre Verbraucherzentrale.

Wenn Sie vom Inkassounternehmen (Creditreform bzw. Accredis) eine Mahnung erhalten (haben), sollten Sie diesem mitteilen, dass Sie die Forderung bestreiten und dass daher von weiteren Zahlungsaufforderungen abgesehen werden sollte. Eine kurze Begründung, z.B. dass Sie keinen Vertrag mit TelDaFax Services abgeschlossen haben und dass keine wirksame Abtretung vorliege, ist sinnvoll. Damit hat das Inkassounternehmen keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen, sodass nach unserer Auffassung auch Inkassokosten für dennoch erfolgende Maßnahmen nicht berechtigt sind.

Teilweise wird den Kunden angedroht, „… dass wir die Information über die offene Forderung zum Zweck der Auskunftserteilung weitergeben, falls Ihre Zahlung nicht innerhalb der nächsten 7 Tage bei uns eingeht.“ Nach § 28a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist jedoch eine Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Nicht erlaubt ist die Datenweitergabe, wenn der Betroffene die Forderung bestritten hat. Haben Sie zum Beispiel gegenüber dem Insolvenzverwalter Einwendungen erhoben, dürfen Ihre Daten nicht verwendet werden.

Sie sollten dann das Inkassounternehmen auffordern, von einer Übermittlung der Daten über die bestrittene Forderung abzusehen und die Daten zu löschen; zudem können Sie eine kostenlose Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen.

Quelle:VBZ Bayern

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