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Verkehrsrecht: Fahrlehrer dürfen telefonieren
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Verkehrsrecht: Fahrlehrer dürfen telefonieren

Bekannt, wenn auch oft nicht beachtet, ist: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf nicht mit dem Handy telefonieren.

Diese einfache Regel betrifft also den Fahrer eines Automobils. Sitzt am Lenkrad allerdings ein Fahrschüler, wird der Fahrlehrer als Fahrzeugführer angesehen. Dies sah auch die Stadt Herne so, und verhängte ein Bußgeld gegen einen Fahrlehrer, der im Einsatz auf dem Beifahrersitzt telefonierte. Doch das Amtsgericht Herne-Wanne sah dies anders. Ein Fahrschüler ohne Fahrerlaubnis ist juristisch nicht als Fahrzeugführer greifbar, erklärt die Deutsche Anwaltshotline. Für die straf- oder ordnungsrechtliche Verantwortung eines Autofahrers komme es darauf an, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Und das war in diesem Fall eben auch nicht der Fahrlehrer. Ihm war das telefonieren demnach erlaubt.

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