Bankkunden, die auf gefälschten Webseiten ihre Transaktionsnummern angeben, müssen für den Schaden durch betrügerische Überweisungen in der Regel selbst aufkommen. Das entschied der Bundesgerichtshof
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Bankkunden, die auf gefälschten Webseiten ihre Transaktionsnummern angeben, müssen für den Schaden durch betrügerische Überweisungen in der Regel selbst aufkommen. Das entschied der Bundesgerichtshof
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