Anlageziel „Ertrag generieren“
Bei dem Anlageziel „Ertrag generieren“ darf die Bank ein Zertifikat ohne hundertprozentigen Kapitalschutz nicht anbieten
Leitsatz des OLG München:
Äußert der Anleger gegenüber der ihn beratenden Bank die Anlageerwartung, er wolle „Ertrag generieren“, so darf ihm die Bank ein Zertifikat ohne hundertprozentigen Kapitalschutz nicht anbieten (§ 280 Abs. 1 BGB).
Im streitgegenständlichen Fall ging es um ein „D… Bank Global Champion IV“ Zertifikat. Maßgeblich für das Gericht war, dass es um das Risiko der Barrieredurchbrechung – nicht das Emittentenrisiko – ging, das hier dreifach gesteigert war, da die versprochene Verzinsung schon dann in Wegfall geraten sollte, wenn auch nur einer der drei „hinterlegten“ Indices die Barriere von 50% durchbrechen sollte. Nach Ansicht des Gericht traf auch der Einwand der Bank nicht zu, die drei hinterlegten Indices würden die drei großen Volkswirtschaften abbilden und es sei unvorhersehbar gewesen, daß auch nur in einem dieser Wirtschaftsräume der Schnitt der Börsenkurse unter 50% absinken könne. Diverse Krisen auf der Welt ab dem 24.10.1929 („Schwarzer Donnerstag“ an der New Yorker Börse) sowie im 20. Jahrhundert hätten gerichtsbekannt gezeigt, dass praktisch keine Entwicklung der Börsenkurse als „rein theoretisch“ angesehen werden kann.
(OLG München, Urteil vom 05.07.2011 – 5 U 1843/11)
Anlageziel „ertragsorientiert“ – Empfehlung Filmfonds
Leitsätze des Gerichts:
1. Beschreibt ein Anleger seine Anlagementalität als „ertragsorientiert“, ist eine Beratung, die sich auf die Beteiligung an einem Filmfonds richtet, im Hinblick auf dessen spezifische Risiken nicht anlegergerecht.
2. Ist ein im Prospekt vorhandener Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes eingebettet in Ausführungen, die ersichtlich den Gesamteindruck vermitteln sollen, dass der Anleger mit seiner Beteiligung nur ein äußerst begrenztes Risiko eingeht, stellt dies keine hinreichend klare, sondern eine im Hinblick auf die spezifischen Risiken eines Filmfonds irreführende und verharmlosende Information über das Risiko eines Totalverlustes dar.
3. Eine Bank, die den Kunden im Rahmen der Beratung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen (sog. „kickbacks“) hinweist, kann sich nicht auf einen vermeidbaren Rechtsirrtum berufen, denn sie musste bereits vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2006 – XI ZR 56/07, 20.01.2009 – XI ZR 510/07 und 12.05.2009 – XI ZR 586/07, mit einer entsprechenden Aufklärungspflicht rechnen.
(OLG Naumburg, 09.02.2010, 6 U 147/09)
Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen an eine Nichtbank
Leitsatz des Gerichts:
Die Abtretung von Darlehensforderungen an eine Nichtbank ist nicht wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gem. § 134 BGB nichtig (Fortführung von BGH, 27.02.2007, XI ZR 195/05, BGHZ 171, 180)
Der BGH bestätigt in seinem Urteil vom 19.04.2011 seine bisherige Rechtsprechung, zur Abtretbarkeit von Darlehensforderungen an eine Nichtbank. Weder das Bankgeheimnis noch das Datenschutzrecht stehen einer Abtretung von Darlehenforderungen entgegen (vgl. BGH a. a. O.)
(BGH, Urteil vom 19.04.2011, XI ZR 256/10)
Emissionsprospekt genügt zur Aufklärung über Provisionen bei rechtzeitiger Übergabe
Nach Auffassung des OLG Bamberg wird die Pflicht einer Bank zur Aufklärung über den Erhalt von Provisionszahlungen dadurch genügt, dass die Eigenkapitalbeschaffungskosten in einem rechtzeitig vor Kaufentscheidung übergebenen Prospekt der maximalen Höhe nach ausgewiesen sind.
In dem Fall ging es um die Anlage an dem geschlossenen Immobilienfonds „FUNDUS Baubetreuung Immobilien-Anlagen Nr. 29 KG“, der von einer Sparkasse empfohlen wurde. Der Emissionsprospekt wurde dem Anleger so rechtzeitig übergeben, dass er diesen prüfen konnte. Grds. Ist die beratende Bank als Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflichten über Interessenkollisionen verpflichtet, gegenüber ihren Kunden Rückvergütungen offen zu legen. Die Aufklärung kann persönlich durch den Bankberater aber auch durch Übergabe des Prospektes erfolgen. Insoweit reicht es nach der Rechtsprechung des BGH aus, dass zu offenbarende Innenprovisionen als „Kosten der Eigenkapitalbeschaffung“ bezeichnet werden (BGH vom 12.02.2004). Sind diese Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in den zur Akquisition verwendeten Prospekten einer Immobilienfondsanlage als solche ausgewiesen, ist die Bank, die die Fondsbeteiligungen vertreibt, nicht verpflichtet, von sich aus ungefragt eine weitere Aufklärung über diese Kosten vorzunehmen (BGH vom 25.09.2007)
(Urteil des OLG Bamberg vom 20.10.2010, 3 U 41/19; rechtskräftig)
Freier Anlageberater ist nicht zur Aufklärung über Provisionen verpflichtet
Leitsatz des Gerichts:
Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht – soweit nicht § 31 d WpHG eingreift – keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlene Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 und BGH, Beschluß vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416).
(BGH, Urteil vom 15.04.2010 – III ZR 196/09)
Modifizierend OLG München: sog. „kickback“-Rechtsprechung ist auf freie Anlageberater anwendbar, wenn der Kunde bereits eine Vergütung für die Anlageberatung gezahlt hat
Nach Ansicht des OLG München war hier eine abweichende Einzelfallbetrachtung zu dem oben zitierte Urteil des BGH III ZR 196/09 geboten, da in dem hier zugrunde liegenden Fall an den freien Berater eine Vergütung gezahlt wurde. Der Berater hätte daher nach Ansicht des OLG München darüber aufklären müssen, dass er zusätzlich – neben der bereits gezahlten pauschalen Vergütung – ein Agio sowie weitere Innenprovisionen erhalten hat.
(Urteil des OLG München vom 12.01.2011 – 7 U 4798/09, nicht rechtskräftig)
Keine Anrechnung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung einer Kapitalanlage
Der Bundesgerichthof bestätigt in einer Entscheidung seine (nach wie vor umstrittene) Ansicht, dass eine Anrechnung von Steuervorteilen im Schadenersatzprozess eines Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn auch die Schadenersatzleistung selbst der Besteuerung unterliegt.
Nach Ansicht des III. Zivilsenats würde die Durchsetzung des Anspruch in unzumutbarerer Weise erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile angerechnet werden würden und es dem geschädigten Anleger überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Schadenersatzleistung bestehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.
Aber auch nach Ansicht des III. Zivilsenats kann eine nähere Berechnung erforderlich sein, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, wofür allerdings der Schädiger die Beweislast trägt.
(BGH, Urteil vom 15.05.2010 – III ZR 336/08)
Darlehen und Restschuldversicherung können verbundene Geschäfte sein
Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine in diesem Zusammenhang geschlossene Restschuldversicherung verbundene Geschäfte sein können, mit der Folge, dass in der Widerrufsbelehrung auch auf die Folgen des Verbundgeschäfts hingewiesen werden muss. Ist das nicht dar Fall, ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Verbraucher kann die Verträge evtl. noch widerrufen.
Die Frage, ob Verbraucherdarlehen und Restschuldversicherung Verbundgeschäfte sein können, ist umstritten. Der BGH hat in dem genannten Urteil entschieden, dass ein Verbundgeschäft vorliegen kann, wenn die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. d.h. insb. der Darlehensvertrag auch der Finanzierung der Restschuldversicherung dient.
(BGH, Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09)
§ 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG a. F. ist kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB
Der BGH hat in seinem Urteil, das im Zusammenhang mit der Insolvenz über das Vermögen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens Phoenix Kapitaldienst GmbH ergangen ist, klargestellt, dass einem geschädigten Anleger, der durch die Insolvenz von Phoenix sein Anlagekapital verloren hat, kein Anspruch gegen das kontoführende Kreditinstitut zusteht. Die Vorschrift des § 34 a Abs. 1 Satz 1 WpHG a. F. stellt kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Die Bank hatte hier entgegen § 34 a WpHG verschiedene Konten nicht als Gemeinschaftskonten deklariert und nicht getrennt von den Kundenkonten anderer Geschäftsbereiche der Phoenix sowie deren eigenen Konten geführt. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 WpHG a. F. sind einzelne Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die keine Einlagenkreditinstitute sind, zur getrennten Verwahrung von Unternehmensgeldern und Kundengeldern auf Treuhandkonten bei einem Einlagenkreditinstitut verpflichtet. Die BaFin erließ wegen des Verstoßes eine Untersagungsverfügung. Der BGH stellt fest, dass diese Verpflichtung der Bank nicht gegenüber den Anlegern bestehe, welche Einzahlungen auf das Konto vornehmen. Die geschädigten Anleger konnten hieraus daher keine Schadenersatzansprüche gegen die Bank herleiten.
Die bis dahin streitige Frage, ob es sich bei § 34 a Abs. 1 S. 1 WpHG um ein Schutzgesetz handelt, wird vom BGH entgegen der wohl bis dahin herrschenden Meinung, die Vorschrift diene auch dem Ziel, einzelne Anleger zu schützen, entschieden.
Zum Hintergrund: Bei Phoenix handelte Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das kein Einlagenkreditinstitut war. Phoenix war daher nach § 34a Abs. 1 S. 1 WpHG a. F. (bis zum 31.10.2007 geltende Fassung) verpflichtet, Kundengelder, die es im eigenen Namen für fremde Rechnung der Anleger verwendete, getrennt von den eigenen Geldern und von anderen Kundengeldern auf Treuhandkonten bei einem Einlagenkreditinstitut zu verwahren. Nachdem Phoenix dieser Auflage nicht nachgekommen war, untersagte die BaFin mit Verfügung vom 21.02.2000 die Tätigkeit. Am 11.03.2005 untersagte die BaFin sodann den gesamten Geschäftsbetrieb was zum Insolvenzverfahren führte.
(BGH vom 22.06.2010 – VI ZR 212/09)
Entgeltklausel in AGB einer Sparkasse unwirksam
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse im Preisaushang verwendete Entgeltklausel „einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 % für Privatkredite“ ist im Bankverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 2, Nr. 1 BGB unwirksam.
Die Klausel ist unwirksam, da sich das Bearbeitungsentgelt von 2% nach der Rechtsprechung des BGH nichts als Hauptleistung sondern als sog. Preisnebenabrede darstellt, die der Inhaltskontrolle unterliegt und den Kunden unangemessen benachteiligt. Eine solche Entgeltregelung weicht vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags ab und ist daher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.
(OLG Bamberg, 04.08.2010 – 3 U 78/10 (rechtskräftig))
Kanzlei Kunz erstreitet positiven Schlichtungsspruch für Anleger von Lehman Brothers
In dem Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ging es um den Erwerb von Lehman Brothers Express Zertifikaten III im Februar 2007 sowie Dresdner Bank-Zertifikaten vom November 2006 und April 2007. Der Ombudsmann gab de auf Rückabwicklung gerichteten Beschwerde statt. Die Bank hat den Schlichtungsspruch angenommen. Danach darf einem Anleger, der ausdrücklich eine sichere Geldanlage wünscht nicht die Auflösung eines Geldmarktfonds und Investition in die o. g. Zertifikate empfohlen werden.
(Schlichtungsspruch vom 24.04.2010)
Kick-back: Banken haften zumindest ab 1990 für verschwiegene Rückvergütungen
Banken können sich für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sich Banken jedenfalls für Beratungen nach 1990 nicht darauf berufen können, nichts von einer Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen gewusst zu haben. Im Fall einer unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen bei der Anlageberatung kann eine Bank sich danach jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Damit verbessern sich die Erfolgschancen geschädigter Bankkunden vor Gericht ganz erheblich.
BGH Beschluß vom 29.06.2010, XI ZR 308/09
Haftung einer Direktbank – Abschluss eines Beratungsvertrag („Lehman Brothers“)
Das AG München bestätigt in seinem Urteil vom 05.03.2010 (111 C 24503/09), dass zwischen einer Direktbank und ihren Kunden in der Regel kein Beratungsvertrag zustande kommt. Dies gilt auch, wenn die Bank gegenüber Ihren Kunden mittels eines Flyers für Bankprodukte (hier „Lehman Brothers 4×6 % Deutschland Garant Anleihe“) wirbt. Die Kunden entschieden sich bewusst für das Modell einer Direktbank und gegen das einer klassischen Filialbank. Wirbt eine Bank – wie hier – entgegen ihres Vertrages mit ihrem Namen für Finanzprodukte, muss die Werbung allerdings auch inhaltlich richtig und darf nicht irreführend sein (dies war vorliegend der Fall). Eine umfassende Beratung über die Palette der Finanzprodukte ist in solchen Fällen allerdings nicht geschuldet.
OLG Frankfurt bestätigt Verjährungsbeginn nach § 37 a WpHG mit Kauf des Wertpapiers
Das OLG Frankfurt bestätigt in einer Entscheidung, in der es um die fehlerhafte Beratung beim Kauf einer Hybridanleihe ging, daß die Verjährung nach § 37a WpHG mit dem Kauf des Wertpapiers beginnt und nicht mit der Erfassung der Verkaufsorder. Nach dem OLG sei nicht der Tag der Erfassung der Verkaufsorder entscheidend, sondern der Zeitpunkt des Wertpapierkaufs. Vom Eintritt eines Vermögensschadens sei auszugehen, wenn die Informationspflichtverletzung oder fehlerhafte Beratung zu einem Vertrag führt, der in nachvollziehbarer Weise nicht dem Interesse des Kunden entspreche.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 20.04.2011 – 17 U 128/10)
Praxistipp: Kunden sollten daher steht das genaue Datum der Kaufabrechung für den möglichen Eintritt der Verjährung bei Wertpapierkäufen bei einer Bank beachten.
Auskunftsanspruch aus Vermögensverwaltungsvertrag über Höhe erhaltene Provisionen, Rückvergütungen (Kick-back) etc.; Verjährung
Das Landbericht Karlsruhe hat in einem Urteil vom 22.10.2010 zur Verjährung eines Auskunftsanspruchs aus einem Vermögensverwaltungsvertrag entschieden. Es hat hier zunächst festgestellt, daß der Vermögensverwalter grds. aus dem bestehenden Vertrag, der als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren ist, zu einer solchen Auskunft verpflichtet ist. Nicht ausreichend zur Erfüllung dieser Pflicht ist die Übergabe einer allgemeinen Informationsbroschüre (hier „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“), in der nur allgemein auf die Möglichkeit der Gewährung von geldwerten Vorteilen von Dritten hingewiesen wird. Der Vermögensverwalter muß vielmehr – auch nachträglich – mitteilen, welche Vorteile er tatsächlich erhält.
Dieser Auskunftsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB in 3 Jahren. Für den Beginn der Verjährung kommt es u. a. auf die Entstehung des Anspruchs an. Ansprüche auf Auskunft entstehen erst mit dem erstmaligen Auskunftsverlangen. Der Auskunftsanspruch ist ein sog. verhaltener Anspruch, d.h. ein Anspruch der jederzeit aber nur auf Verlangen des Berichtigten zu erfüllen ist. Ein solcher Anspruch ist erst dann entstanden, wenn der Gläubiger die Erfüllung verlangt hat.
Nach Ansicht des Gerichts steht einem solchen Auskunftsanspruch auch nicht entgegen, daß mögliche Schadenersatzansprüche evtl. bereits verjährt sind, denn der Kunde hat auch unabhängig hiervon ein Interesse daran, zu erfahren, ob sich der Vermögensverwalter als sein früherer Vertragspartner ihm gegenüber korrekt verhalten hat oder nicht.
(LG Karlsruhe von 22.10.2010 – 5 O 229/19)
Kanzlei Kunz Rechtsanwälte,
vertreten durch Eckhard K. Kunz, Heinrich Rohde, Dr. jur. Andreas Dazert, Dr. jur. Carsten Fuchs, Gerald Webeler, Jochen Eberhard, Dominic Steinborn, Marcus Menster,
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