Wenn bei der Einrichtung eines Programms eine kostenpflichtige Internetverbindung gestartet wird, muss der Mobilfunkbetreiber das dem Kunden mitteilen. Tut er das nicht, muss laut Gericht der Kunde auch nicht zahlen.
Wenn bei der Einrichtung eines Programms eine kostenpflichtige Internetverbindung gestartet wird, muss der Mobilfunkbetreiber das dem Kunden mitteilen. Tut er das nicht, muss laut Gericht der Kunde auch nicht zahlen.