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CAPITAL Garantiefonds 02

Das Amtsgericht Augsburg verurteilte mit Entscheidung vom 09.03.2011 die Fondsgesellschaft CAPITAL Garantiefonds 02 zur vollständigen Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens an einen ausgeschiedenen Anleger.

Der Anleger hatte nach den aufgetretenen Verlusten die Beteiligung gekündigt. Die Fondsgesellschaft wollte das verbliebene Guthaben nur ratierlich über einen Zeitraum von 5 Jahren bezahlen. Nach außergerichtlicher Weigerung musste Klage erhoben werden. Im Ergebnis muss die Fondsgesellschaft das Guthaben und die entstandenen Kosten nun vollständig entrichten.

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  1. Vor dem Landgericht Nürnberg konnte Rechtsanwalt Christian Fiehl LLM für eine Anlegerin erreichen, dass der freie Anlageberater der ihr eine Beteiligung an dem Capitalgarantiefonds 02 GmbH & Co. KG verkauft hatte ihr den Beteiligungsbetrag unter Abzug der erhaltenen Ausschüttungen ersetzen musste. Grund für die Schadensersatzpflicht war, dass in dem Beratungsgespräch die Behauptung des Anlageberaters aufgestellt wurde, der Anlagebetrag sei vor den unternehmerischen Risiken durch den Einlagensicherungsfonds geschützt. Dies war ein grober Beratungsfehler, der zur Schadensersatzpflicht des Anlageberaters führte (LG Nürnberg Fürth, Az. 6 O 5448/13).

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