Start Verbraucherschutz Antwort der BaFin auf unsere Anfrage zum Thema „LV-Ankauf“-unkommentiert!

Antwort der BaFin auf unsere Anfrage zum Thema „LV-Ankauf“-unkommentiert!

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Sehr geehrter Herr Bremer,

Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt:

1. Warum stellen Sie nicht zum Beispiel klare für jeden dokumentierte und nachvollziehbare Regeln auf, unter denen der LV-Vertragsankauf usw. erlaubt ist oder eine Erlaubnis dazu erteilt wird.

Die BaFin stellt auf ihrer Webseite Merkblätter zu den einzelnen erlaubnispflichtigen Bankgeschäften zur Verfügung. Den Merkblättern kann entnommen werden, welche Geschäfte sich hinter den einzelnen vom Gesetz genannten Bankgeschäften verbergen, wann also eine Erlaubnispflicht eintritt. Dies gilt auch für das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz. Die Merkblätter finden Sie unter www.bafin.de (Startseite/Unternehmen/Banken & Finanzdienstleister/Zulassung bwz. über folgenden Link:

Merkblatt Bafin

Aufgrund der Vielzahl von denkbaren Geschäftsmodellen können hingegen umgekehrt keine Merkblätter angeboten werden, die jedes Geschäftsmodell beschreiben, dass erlaubnisfrei betrieben werden kann und damit nicht unter die Aufsicht der BaFin fällt. Grundsätzlich sind der Ver- und Ankauf von Lebensversicherungen nicht erlaubnispflichtig. Nach der Gesetzessystematik ist eine Erlaubnis nur dann erforderlich, wenn zusätzlich ein erlaubnispflichtiges Geschäft betrieben wird. Wann insbesondere das Einlagengeschäft betrieben wird, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG bzw. aus dem hierzu veröffentlichten Merkblatt der BaFin.

2. Was passiert denn, wenn Sie jetzt eine Gesellschaft schließen, die nach Ihrer Meinung “Einlagegeschäft” betrieben hat? Richtig, die Gesellschaft wird abgewickelt, nicht zu Ihrem Schaden, sondern zum Schaden der Vertragspartner der Gesellschaft.

Das unerlaubte Betreiben des Einlagengeschäfts wird der Gesellschaft untersagt. Dies bedeutet, dass sie keine neuen Verträge abschließen darf. Die bereits abgeschlossenen Verträge sind jedoch zivilrechtlich wirksam. Da die Gesellschaften, die z.B. das Einlagengeschäft unerlaubt betreiben, nicht der Solvenzaufsicht durch die BaFin unterliegen und damit keine Aufsicht zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge stattfindet, wird oftmals zusätzlich die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Geschäfte angeordnet. Dies bedeutet, dass die Verträge rückabgewickelt werden. Hierfür kann die BaFin notfalls auch einen Abwickler bestellen. Letztlich hängen alle diese Entscheidungen aber von dem konkreten Einzelfall ab. Die BaFin hat dabei im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, welches das geeignetste und zugleich mildeste Mittel ist, um den unerlaubten Zustand abzustellen.

3.Wollen Sie das nicht, dann sagen Sie doch einmal genau (ohne den für Sie bequemen Weg der Gerichte zu gehen), wann kein Einlagegeschäft vorliegt im Bereich des LV-Ankaufes. Das wäre doch einmal eine respektable Leistung von Seiten der BaFin.

Das Einlagengeschäft liegt gemäß dem Gesetzeswortlaut immer dann nicht vor, wenn die Annahme fremder Gelder nicht gewerbsmäßig erfolgt. Auch bei gewerbsmäßigen Vorgehen liegt kein Einlagengeschäft vor, wenn der Rückzahlungsanspruch in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird. Ansonsten liegt bei der Annahme fremder Gelder gegen Gewährung eines unbedingten Rückzahlungsanspruchs das Einlagengeschäft vor. Details zu den vom Gesetz gewählten Begriffen finden Sie in dem erwähnten Merkblatt zum Einlagengeschäft.

4. Gleichzeitig würden wir auch gerne wissen, ob derzeit Verfahren oder Ermittlungen gegen eine größere Anzahl von Gesellschaften seitens der BaFin bzw. der Bundesbank getätigt wird. Ein ja oder Nein reicht uns hier, denn wir sind uns bewusst, dass Sie keine Unternehmen nennen dürfen.

Die BaFin untersucht aktuell Geschäftsmodelle verschiedener Anbieter darauf, ob unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben wird.

5. Insgesamt würde uns auch mal die grundsätzliche Position der BaFin zum Thema „Vertragskauf“ interessieren.

Grundsätzlich sind der Verkauf und der Ankauf von Lebensversicherungen erlaubt (s.o.). Die BaFin muss erst dann einschreiten, wenn ein erlaubnispflichtiges Geschäft ohne Erlaubnis betrieben wird.

Mit freundlichen Grüßen
Kathi Schulten
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Georg-von-Boeselager-Straße 25
53117 Bonn

An: Poststelle
Betreff: Pressestelle mit der Bitte um Beantwortung

LV-Vertragsankauf

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der deutsche Staat ist ja „regulierungswütig“, wobei das in manchen Bereich auch sehr viel Sinn macht, aber mal ehrlich einen rechtsfreien Raum (zumindest für die BaFin) regulieren zu wollen ist schwierig. Natürlich ist uns bewusst das Sie die Versicherungslobby im Nacken spüren, aber da muss man mit Leben können. Die Grenze zwischen Ankauf eines Vertrages und einem möglichen Einlagegeschäft versuchen Sie gerade herauszufinden. Warum stellen Sie nicht zum Beispiel klare für jeden dokumentierte und nachvollziehbare Regeln auf, unter denen der LV- Vertragsankauf usw. erlaubt ist, oder eine Erlaubnis dazu erteilt wird.Genau so sind Sie doch in der Lage zu sagen unter welchen Bedingungen kein Einlagegeschäft vorliegt. Das Urteil gegen die 4future Capital lässt ja noch Interpretationsmöglichkeiten nach allen Seiten offen.

Nun mag es sein, das es in Ihrer Absicht liegt die Branche insgesamt zu verunsichern um weitere Initiatoren von solch einem Geschäftsmodel abzuhalten. Einverstanden, aber es löst die Situation ja nicht insgesamt. Was passiert denn, wenn Sie jetzt eine Gesellschaft schließen, die nach Ihrer Meinung „Einlagegeschäft“ betrieben hat bzw. betreibt? Richtig die Gesellschaft wird abgewickelt, nicht zu ihrem Schaden, sondern zum Schaden der Vertragspartner der Gesellschaft. Wenn das Ihr Wille ist, dann sind Sie sicherlich auf dem richtigen Weg.

Wollen Sie das nicht, dann sagen Sie doch einmal genau (ohne den für Sie bequemen Weg der Gerichte zu gehen) unter welchen Bedingungen kein Einlagegeschäft vorliegt im Bereich des LV-Ankaufes aus Sicht der BaFin. Das wäre doch einmal eine respektable Leistung von Seiten der BaFin.Das würde auch viel Verunsicherung aus dem Markt herausnehmen.

Gleichzeitig würden wir auch gerne wissen, ob derzeit Verfahren oder Ermittlungen gegen eine größere Anzahl von Gesellschaften Seitens der BaFin bzw. der Bundesbank getätigt wird. Ein ja oder Nein reicht uns hier, denn wir sind uns bewusst das Sie keine Unternehmen nennen dürfen.

Insgesamt würde uns auch mal die grundsätzliche Position der BaFin zu dem Thema „Vertragskauf“ interessieren. Für Ihre Bemühungen bedanken wir uns recht herzlich bei Ihnen. Wir möchten auch anmerken, das unser Portal so manchem Model in der Branche auch kritisch gegenüber steht. Wie in jeder Branche wird es auch hier funktionierende und ehrliche Modelle geben aber eben auch Modelle die nicht funktionieren könnten. Sehen Sie uns als kritischen Partner im Bereich der Kapitalanlagen.

Herzlichen Dank
Redaktion
Diebewertung.de
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