Start Verbraucherschutz Anwalt sagt…

Anwalt sagt…

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Angenommen, Sie haben Geschäfte getätigt, die nach Prüfung durch die BaFin als sogenanntes Einlagegeschäfte angesehen werden. Dann wird die BaFin zunächst einmal die Weiterführung der Geschäfte untersagen und die Rückabwicklung anordnen.

Hier ist der Kunde dann so zu stellen, als wenn es dieses Geschäft nie gegeben hätte. Im Regelfall werden Sie aber nicht mehr über das gesamte eingesammelte Geld verfügen, das heißt der Kunde wird einen Teil seiner angelegten Gelder nicht erstattet bekommen können und hat somit eine Forderung gegen Sie. Sie haften aber grundsätzlich in solch einem Fall nicht nur mit dem Kapital einer Gesellschaft, sondern auch mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Anlegeranwälte werden sich erfahrungsgemäß sehr schnell auf das Thema „stürzen“, um auch ihr Geschäft zu machen. Zusätzlich wird es auch sicherlich strafrechtliche Ermittlungen zu dem Vorgang geben, die dann mit einer Geldstrafe oder mit Gefängnis geahndet werden können.

Tipp
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sie als Initiator Ihren Vertriebspartnern von der Aufforderung der BaFin Mitteilung machen, am besten sogar schriftlich. Wie wir bereits ausgeführt haben, wird es kein Haftunsgdach geben, welches hier für die Geldausfälle haften wird, da Grundlage der Rückabwicklung ein Gesetzesverstoß ist.

Unser Anwalt rät aber auch, dass Sie, wenn Sie Post von der BaFin bekommen, alles lückenlos offenlegen, denn die Bafin hat natürlich rechtliche Möglichkeiten, in Konten Einsicht zu nehmen, um zu prüfen, ob Ihre Angaben stimmen. Es lohnt sich nicht, sich mit der BaFin anzulegen, kooperativ zu sein, sicherlich eher. Auch die BaFin besteht nur aus Menschen.

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