Start Justiz Insolvenzverfahren Parkstrom GmbH: Vorläufige Maßnahmen zur Insolvenzvermeidung

Parkstrom GmbH: Vorläufige Maßnahmen zur Insolvenzvermeidung

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Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 03.05.2024 im Verfahren über den Antrag der Parkstrom GmbH, vertreten durch Stefan Pagenkopf-Martin und Andreas Zumschlinge, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorläufige Maßnahmen angeordnet, um Vermögensverschlechterungen zu verhindern.

Beschluss im Überblick:

Aktenzeichen: 36p IN 3010/24

Zur Verhinderung von Vermögensverschlechterungen wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt; bereits begonnene Maßnahmen wurden vorläufig eingestellt.
Herr Rechtsanwalt Knut Rebholz wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Verfügungen über Vermögensgegenstände der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen.
Die Konten führender Kreditinstitute der Schuldnerin wurden dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Drittschuldnern ist es untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten; stattdessen sollen sie diese an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und darüber Nachweise zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Recht, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen.

Hinweis: Die Veröffentlichung dieser Maßnahme wird mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens; andernfalls erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme.

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