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Staatsanwaltschaft Heidelberg

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Staatsanwaltschaft Heidelberg

660 VA 210 Js 27943/​22

Durch das Amtsgericht Heidelberg ist am 27.09.2023 ein Urteil gegen Yasin Mutlu ergangen, welches seit dem 05.10.2023 rechtskräftig ist. Dabei wurde die erweiterte Einziehung folgender Asservate angeordnet.

Mountainbike, Cube, schwarz; Mountainbike, Bulls, schwarz; Mountainbike CYC1ONE, gelb; Citybike, Rockrider, schwarz; Mountainbike, Scott, schwarz

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zeitraum 28.09.2022 und 17.11.2022 kaufte der Verurteilte gestohlene Fahrräder an, um diese gewinnbringend weiterzuveräußern (Hehlerei).

Die Fahrräder konnten keiner konkreten Tat zugeordnet werden und wurden daher gem. § 73a StGB erweitert eingezogen.

Als Tatverletzter können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Heidelberg anmelden, § 459j Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Herausgabe/​Rückübertragung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (z. B. bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Herausgabe/​Rückübertragung an sich zu verlangen.

Der jeweilige Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Heidelberg zum Aktenzeichen 660 VA 210 Js 27943/​22 schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Grimm, Rechtspflegerin

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Googel-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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