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Staatsanwaltschaft Hildesheim

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qimono (CC0), Pixabay

Staatsanwaltschaft Hildesheim

Benachrichtigung gemäß § 459i StPO über
die Rechtskraft der Einziehungsanordnung

NZS 21 Js 17266/​22 VRs – 23.03.2023

Die Staatsanwaltschaft vollstreckt eine Einziehungsanordnung des Amtsgerichtes Hildesheim wegen Geldwäsche (Az. 105 Cs 21 Js 17266/​22) gegen K.U. Markworth. Diese ist rechtskräftig seit dem 15.02.2023. Das Gericht hat diese Anordnung getroffen, um das aus Straftaten Erlangte wieder zu entziehen.

Der Einziehungsanordnung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte eröffnete u.a. bei der Bunq-Bank die Konten mit der IBAN DE87 3701 9000 1010 2312 30 und DE23 3701 9000 1010 2301 51 und tätigte im Zeitraum vom 07.03. bis 21.04.2022 zahlreiche Überweisungen, mit denen er inkriminierte Gelder auf litauischen Konten weiterleitete.

Es kam im Einzelnen zu folgenden 43 Taten:

Datum (und ggf. Uhrzeit) der Weiterleitung Weitergeleiteter Betrag Erhaltene Zahlungen
1 07.03.2022 510 € 220 € von Pascal-Philippe Stutz
300 € von Tilo Ebermann
2 08.03.2022 335 € 115 € von Christine Dalügge
3 10.03.2022 450 € 100 € von Christine Dalügge
4 14.03.2022 335 € 10 € von Isabelle Theisel
259 € von Carmen Kowacz/​Ulf Bräunig
5 14.03.2022 270 € 300 € von Zdravko Bajric
6 16.03.2022 575 € 205 € von Michael Goller
7 16.03.2022 495 € 450 € von Thorsten Grage
100 € von Christine Dalügge
8 17.03.2022 580,29 € 295 € von Christine Dalügge
200 € von Gisela Fromme-Bell
9 19.03.2022 380 € 420,56 € von Christine Dalügge
10 20.03.2022 160 € 175,28 € von Christine Dalügge
11 20.03.2022 180 € 200 € von Michael Goller
12 21.03.2022 230 € 184 € von Sabine Albrecht
13 23.03.2022 730,80 € 151 € von Michael Goller
250 € von Jens und Adelheid Lohmann
289 € von Isabelle Theisel
122 € von Uwe Leysieffer
14 23.03.2022 434 € 316,66 € von Christine Dalügge
60 € von Isabelle Theisel
102 € von Sabine Albrecht
15 23.03.2022 445 € 489 € von Uwe Leysieffer
16 24.03.2022 560 € 167 € von Christine Dalügge
200 € von Jens und Adelheid Lohmann
17 25.03.2022 230 € 250 € von Uwe Leysieffer
18 25.03.2022 175 € 120 € von Uwe Leysieffer
19 27.03.2022 135 € 150 € von Michael Goller
20 28.03.2022 350 € 134 € von Uwe Leysieffer
21 29.03.2022 170 € 100 € von Uwe Leysieffer
22 30.03.2022 477 € 233 € von Sabine Albrecht
185 € von Carmen Kowacz/​Ulf Bräunig
23 31.03.2022 410 € 453 € von Isabelle Theisel
24 01.04.2022 1.500 € 820 € von Marcin Sebastian Kepka
850 € von Martin Wilhelm
25 02.04.2022 630 € 700 € von Wolfgang Kimpfler/​von Bültzingslöwen
26 04.04.2022 348 € 130 € von Carmen Kowacz/​Ulf Bräunig
177 € von Uwe Leysieffer
27 05.04.2022 320 € 25 € von Robin Dirks/​Clarissa Heldt
70 € von Wolfgang Kimpfler
234 € von Uwe Leysieffer
28 05.04.2022 838 € 398 € von Agnes Beermann
150 € von Uwe Leysieffer
211 € von Peter Albrecht
29 06.04.2022 873 € 150 € von Klaus Lützelberger
98 € von Uwe Leysieffer
30 07.04.2022 1.089 € 235 € von Klaus Lützelberger
875 € von Klaus Beermann
31 07.04.2022, 909 € 183 € von Uwe Leysieffer
32 08.04.2022, 140 € 155 € von Stella Osayande
33 08.04.2022 792 € 109 € von Sabine Albrecht
880 € von Tanja Schiavano
198 € von Christine Dalügge
34 12.04.2022 549 € 360 € von Klaus Lützelberger
146 € von Carmen Kowacz/​Ulf Bräunig
35 13.04.2022 261 € 141 € von Uwe Leysieffer
36 13.04.2022 22,50 € 25 € von Inge Waltraud Werner
37 13.04.2022 477 € 440 € von Isabelle Theisel
38 14.04.2022 818,10 € 111 € von Michael Goller
909 € von Eva Maria Spielmann
142 € von Uwe Leysieffer
39 18.04.2022 126 € 100 € von Michael Goller
40 19.04.2022 782 € 121 € von Uwe Leysieffer
198 € von Sabine Albrecht
550 € von Nico Kluge
41 20.04.2022 824 € 226 € von Lisa Katharina Fuchs
20 € von Isabelle Theisel
42 20./​21.04.2022 2.700 € 3.000 € von Thorsten Ferck
43 21.04.2022 832,50 € 50 € von Frauke Zelleröhr
295 € von Viola Junghanß
40 € von Isabelle Theisel

Auf Grund dieser Entscheidung ist den vorstehend genannten Verletzten ein Anspruch auf Auskehrung eines Betrages entstanden, den diese nun geltend machen können.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Der Erlös aus der Verwertung der durch die Staatsanwaltschaft gepfändeten Vermögenswerte wird an den Verletzten ausgekehrt, sofern diesem ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der rechtskräftig abgeurteilten Tat erwachsen ist (§ 459h Abs. 2 StPO).

Die Auskehrung an den Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) erfolgt nur, wenn dieser seinen Anspruch binnen sechs Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung anmeldet. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen (§ 459k Abs. 1 StPO).

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 ZPO stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

In dem Fall einer Insolvenzeröffnung muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte. Die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 ZPO) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1 – 3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Piekny
Rechtspflegerin

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