Start Justiz vorl. Sicherungsmaßnahmen Staatsanwaltschaft Dresden

Staatsanwaltschaft Dresden

124
qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Dresden

Mitteilung für Geschädigte § 459i StPO über Bundesanzeiger

R025 VRs 395 Js 17362/​19

Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden, Az. 395 Js 17362/​19, selbstständige Einziehung §§ 76a Abs. 1 S. 1 und 2 i. V. m. 73c S. 1StGB

gegen den Einziehungsbeteiligten Raimonds Makarovs

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 27.06.2019, rechtskräftig seit 12.11.2022, Az. 272 Gs 2333/​19, die Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 76a Abs. 1 S. 1 und 2 i. V. m. 73c S. 1StGB in Höhe von 3.473,81 EUR rechtskräftig angeordnet.

Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Bankkonto mit der IBAN DE59 7002 2200 0075 5758 58 bei der Fidor Bank AG wurde am 12.08.2018 auf den Namen von Josephine Zschieschang durch unbekannte Täter eröffnet. Im Zeitraum vom 16.08.2018 bis 28.08.2018 gingen auf diesem Konto 45 Zahlungen von verschiedenen Personen i. H. v. 3.473,81 Euro ein, deren Zahlungszweck auf Zigarettenverkauf hinweist.

Die Fidor Bank AG hat das Konto mit einer Geldwäscheverdachtsmeldung als auffällig gemeldet, weil der wirtschaftliche Hintergrund der Transaktionen nicht ersichtlich ist. Zudem wurde nach dem Legitimationsverfahren die Mobilfunknummer sofort geändert, was auf eine unberechtigte Kontoeröffnung ohne Wissen und Wollen des vermeintlichen Kontoinhabers hinweist.

Es besteht daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die auf dem o. g. Konto eingegangenen Geldbeträge aus Betrugsstraftaten stammen, die begangen wurden, um eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass Josephine Zschieschang nicht Täterin der Betrugstaten ist, sondern keine Kenntnis davon hatte, dass auf ihren Namen ein Konto besteht, welches durch unbekannte Täter für den Geldtransfer genutzt wird.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Verletzten konnte Vermögen in Höhe von 422,31 EUR gesichert werden.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Dresden kostenlos und formfrei anmelden, § 459k Abs. 1 StPO. Der Verletzte möge sich hierzu bitte mit der Staatsanwaltschaft Dresden, Lothringer Straße 1, 01069 Dresden unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich in Verbindung setzen.

Hinweis: Die genannte 6-Monatsfrist läuft, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung diese Mitteilung.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Eine Auszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten — welche Ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Dresden anmelden – ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen und nicht möglich, Auskünfte über etwaige Erfolgsaussichten des Entschädigungsverfahrens zu geben.

Bitte sehen Sie deshalb von Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein