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BaFin Hinweise – Wichtig!

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Hans (CC0), Pixabay

Nachhandelstransparenz: BaFin gestattet weiterhin spätere Veröffentlichung von Geschäften

Geschäfte mit Finanzinstrumenten können weiterhin später veröffentlicht werden, als es die europäische Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments RegulationMiFIR) grundsätzlich vorschreibt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dafür ihre entsprechenden Regelungen um weitere sechs Monate bis zum 2. Juli 2023 verlängert.

Ihre aktuell geltenden Regelungen zu den Veröffentlichungsfristen von Geschäften sind bis zum 1. Januar 2023 befristet. Mit Wirkung zum 2. Januar 2023 verlängert die BaFin sie und erlässt zu diesem Zweck die drei folgenden Allgemeinverfügungen:

  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden.
  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Over-the-Counter (OTC)-Geschäften mit Nichteigenkapitalinstrumenten durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
  • Allgemeinverfügung zur Gestattung einer späteren Veröffentlichung von Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten an Handelsplätzen, die durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrieben werden.

Die gesonderte Gestattung einer späteren Veröffentlichung von OTC-Geschäften mit Eigenkapitalinstrumenten ist weiterhin nicht vorgesehen. Diese sind nach der MiFIR von der Gestattung für Handelsplätze erfasst. Handelsplätze, die unter die Aufsicht der BaFin fallen, haben deren Genehmigung einzuholen, bevor sie von der Gestattung einer späteren Veröffentlichung Gebrauch machen.

Zum Hintergrund: Seit dem 3. Januar 2018 gelten nach der MiFIR neue Regelungen zur Nachhandelstransparenz bei Geschäften mit Finanzinstrumenten. Grundsätzlich sind demnach Einzelheiten zu Geschäften mit Finanzinstrumenten an einem Handelsplatz in Echtzeit bzw. so schnell wie technisch möglich zu veröffentlichen. Gleiches gilt für OTC-Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die an einem Handelsplatz gehandelt werden.

Die nationalen Aufsichtsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen eine spätere Veröffentlichung gestatten. Ebenso können sie erlauben, dass bestimmte Informationen zu den Geschäften zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.

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rigsave-trade.com und rigsave-trades.com: Identitätsmissbrauch zu Lasten der Rigsave Capital Ltd., Malta

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt klar, dass es sich bei dem Betreiber der Websites rigsave-trade.com und rigsave-trades.com nicht um die Rigsave Capital Ltd., Malta, handelt, die auch keine deutsche Niederlassung unterhält.

Es handelt sich hierbei um einen Identitätsmissbrauch durch unbekannte Täter. Diese geben sich als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rigsave Capital Ltd. aus, um insbesondere Finanzinstrumente zur Geldanlage anzubieten. Ziel ist dabei offenbar, die Kontaktierten zu Überweisungen auf durch die Täter benannte Konten zu bewegen. Die Kontaktaufnahme erfolgt telefonisch und per EMail. Hierbei verwenden sie die Rufnummern +49 69 348 689 63, +49 69 348 689 59, +41 22 575 41 28 und 0800 181 54 49 sowie die E-Mailadressen info@rigsavecapital.de und info@rigsave-verwaltung.com.

Der Inhalt auf den Websites rigsave-trade.com und rigsave-trades.com sowie Informationen und Unterlagen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass unerlaubt Bankgeschäfte beziehungsweise Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

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Nuri GmbH: Identitätsmissbrauch durch Unbekannte

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass unbekannte Täter, die als „Team Nuri“ beziehungsweise „Nuribank“ unter Nutzung der E-Mailadresse „Nuribank@protonmail.com“ auftreten, und Verbrauchern Geschäfte in Kryptowerten anbieten, keine Erlaubnis nach dem KWG beziehungsweise dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zum Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzen.

Die unbekannten Täter bieten den Handel mit Kryptowerten und anderen Finanzinstrumenten an.

Die entsprechenden EMails und Anrufe sind nicht der Nuri GmbH, Berlin, zuzurechnen.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG oder WpIG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Die BaFin, das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter raten Verbraucherinnen und Verbrauchern, bei Geldanlagen im Internet äußerst vorsichtig zu sein und vorab gründlich zu recherchieren, um Betrugsversuche rechtzeitig zu erkennen.

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