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Hamburger Rechtsanwaltskanzlei unterliegen vor dem LG Frankfurt mit Antrag auf eine einstweilige Verfügung

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pixel2013 (CC0), Pixabay

Diesen hatten Sie gegen unsere Redaktion in Zusammenhang mit unserer Berichterstattung über die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG gestellt (u.a. und hier und hier). Folgendes teilte uns das zuständige Landgericht Frankfurt mit:

„In dem Rechtstreit Co.Net Verbrauchergenossenschaft gegen Bremer, wird mitgeteilt dass hier zum oben genannten Aktenzeichen ein einstweiliges Verfügungsverfahren anhängig ist auf die vorgerichtliche Abmahnung vom 24. Januar 2020 wird Bezug genommen.

Die Kammer hat den aus der Anlage zu diesem Schreiben ersichtlichen Hinweis erteilt. Nachdem die Antragstellerin hierauf Stellung genommen und ihr Begehren weiterverfolgt hat, hat die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.“

Nun, anscheinend haben wir nichts falsch gemacht, Hamburger Rechtsanwaltskanzlei.

In der Sache CO.NET selber muss man sich natürlich sowohl als investierter Genosse als auch als Vertriebler sicherlich weiterhin große Gedanken machen, wie es nun weitergeht. Man sollte sich auch einmal darüber Gedanken machen, was denn hier das schlechteste anzunehmende Ergebnis sein könnte. Aus unserer Sicht stehen wir erst am Anfang des Vorgangs CO.NET für Vermittler und Anleger.

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