Start Justiz Insolvenzverfahren Eröffnung des Insolvenzverfahrens über diverse Euro Concept-Gesellschaften

Eröffnung des Insolvenzverfahrens über diverse Euro Concept-Gesellschaften

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In dem Verfahren über den Antrag Euro Concept Berlin-Motzen, Beteiligungsgesellschaft mbH, Bruderturmgasse 3, 78462 Konstanz, vertreten durch den Geschäftsführer Guido Layer Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712775 – Schuldnerin –Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dönnebrink Hauber und Partner, Ludwigstraße 2-4, 60327 Frankfurt, Gz.: 88/19 TH01 TH D5/28-19
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 11.06.2019 um 11:15 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja
Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen
Telefon: 09343 2065, Fax: 09343 3833

bestellt.
3. Über die Errichtung eines (vor-) vorläufigen Gläubigerausschusses wird gesondert entschieden.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Konstanz – Insolvenzgericht – 11.06.2019

Insolvenz Nummer 2

K 40 IN 219/19 In dem Verfahren über den Antrag

Euro Concept CAR-EMOTION-CENTER Beteiligungsgesellschaft mbH, Bruderturmgasse 3, 78462 Konstanz, vertreten durch den Geschäftsführer Guido Layer
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 711248 – Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dönnebrink Hauber und Partner, Ludwigstraße 2-4, 60327 Frankfurt, Gz.: 88/19 TH01 TH D5/28-19
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 11.06.2019 um 10:30 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja
Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen
Telefon: 09343 2065, Fax: 09343 3833

bestellt.
3. Über die Errichtung eines (vor-) vorläufigen Gläubigerausschusses wird gesondert entschieden.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Konstanz – Insolvenzgericht – 11.06.2019

Insolvenzverfahren Nummer III mit Guido Layer als Geschäftsführer

K 40 IN 221/19

In dem Verfahren über den Antrag Euro Concept Development GmbH, Bruderturmgasse 3, 78462 Konstanz, vertreten durch den Geschäftsführer Guido Layer
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 709490
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dönnebrink Hauber und Partner, Ludwigstraße 2-4, 60327 Frankfurt, Gz.: 88/19 TH01 TH D5/28-19
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 11.06.2019 um 10:45 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja
Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen
Telefon: 09343 2065, Fax: 09343 3833

bestellt.
3. Über die Errichtung eines (vor-) vorläufigen Gläubigerausschusses wird gesondert entschieden.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Konstanz – Insolvenzgericht – 11.06.2019

Insolvenzverfahren Nummer IV mit GF Guido Layer

K 40 IN 220/19

In dem Verfahren über den Antrag Euro Concept SeeRhein-Hotel Konstanz Beteiligungsgesellschaft mbH, Bruderturmgasse 3, 78462 Konstanz, vertreten durch den Geschäftsführer Guido Layer
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 711247
– Schuldnerin –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dönnebrink Hauber und Partner, Ludwigstraße 2-4, 60327 Frankfurt, Gz.: 88/19 TH01 TH D5/28-19
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 11.06.2019 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird

Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja
Josef-Schmitt-Straße 10, 97922 Lauda-Königshofen
Telefon: 09343 2065, Fax: 09343 3833

bestellt.
3. Über die Errichtung eines (vor-) vorläufigen Gläubigerausschusses wird gesondert entschieden.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Konstanz
Untere Laube 12
78462 Konstanz

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Amtsgericht Konstanz – Insolvenzgericht – 11.06.2019

34 Kommentare

  1. Guten Tag,
    für alle Betroffenen ist diese Mitteilung ein schwerer Schlag, daher möchte ich an dieser Stelle weder einen Kommentar noch meine Emotionen zum Ausdruck bringen.
    Ich möchte den Vorschlag unterbreiten, das wir, die Betroffenen uns zusammen tun und versuchen das Bestmögliche für uns zu erreichen.
    Erkläre mich hiermit bereit u.a. eine der federführenden Rollen zu übernehmen.
    Ich hoffe auf Ihre Kommentare und Anregungen – Danke.
    Beste Grüße
    Dr. Joachim Berg

      • W. Schäfer 25. Juni 2019

        Guten Tag Herr Dr. Berg,

        auch wir sind in Konstanz e-motion center betroffen und daran interessiert, eine Interessengemeinschaft zu gründen. Wir bitten Sie, uns per Email zu kontaktieren, um uns über gemeinsame Vorgehensweisen (z. B. Einschalten eines gemeinsamen Anwalts etc.) abzustimmen.
        Vielen Dank im Voraus.

        • Sehr geehrter Herr Schwalbe,

          bitte rufen Sie mich an unter tel.07033 5488909 ab 15:00 Uhr.

          Vielen Dank

          Interessengemeinschaft „Breitsche Stiftung“
          Frank Brüning

    • Guten Tag Herr Dr. Berg.
      Als Betroffene bin ich sehr interessiert an eine Interessengemeinschaft. Ich bitte Sie um Kontaktaufnahme per E-Mail und Angabe Ihre Tel. Nr. wegen gemeinsame Vorgehensweise.
      Vielen Dank im Voraus. nicolaas.havenga@gmx.at

    • Sehr geehrter Herr Dr. Berg,
      auch ich gehöre zu den Betroffenen und würde mich einer Interessengemeinschaft gerne anschliessen. Ich kenne mich leider ( oder zum Glück ) mit Insolvenzverfahren überhaupt nicht aus.
      Vielen Dank im voraus
      M.Paul

    • Wolfgang Flegel
      Sehr ggehrter Herr Dr. Berg,
      auch ich als Rentner bin schwer getroffen, habe die Anlage
      als Altersvorsorge getätigt.
      Daß mein Berater, ein Herr Bernhard, noch im Mai mir empfohlen hat,
      das Geld weiterhin anzulegen,wo ich auch zustimmte, macht mich
      besonders wütend.
      Ich bekunde hiermit auch mein Interesse,an einer Gemeinschaft
      teilzunehmen um gemeinsam gegen den drohenden Verlust
      anzugehen.
      Mit besten Dank im Voraus und in Erwartung einer Info Ihrerseits
      verbleibe ich
      mit freundlichem Gruß
      Wolfgang Flegel

    • Sehr geehrter Herr Dr. Berg,
      wie viele andere haben auch wir in die Euro Concept Car-Emotion-Center Beteiligungsgesellschaft
      investiert und somit von der Insolvenz betroffen. An einer gemeinsamen Vorgehensweise sind wir stark interessiert. Wir sind gerne bereit, uns aktiv zu engagieren.
      Tel.: 0711/717787
      Freundliche Grüße
      Bärbel und Wolfgang Blank

    • 09.Juli 2019
      Sehr geehrter Herr Dr. Berg,
      Mein Name ist Mario Glowalla. Auch ich gehöre zu betroffenen. Die Anlage hatte ich gezeichnet um Im Alter meinen Lebensunterhalt aufrecht halten zu können. Ich 71 Jahre alt und beziehe nur eine sehr kleine Altersrente. Die zugesagten Zinsen; sowie die eingezahlte Summe sollte bei Fälligkeit meiner Alterssicherheit, wie den Herren Müller und Wichtlmayer bei Abschluß des Beteiligungsvertrages von mir dringend ans Herz gelegt; meine Bedenken aber mit den schönsten Worten dieser beiden Herren gegenstandslos geredet wurden. Ich fühle mich nicht nur um meine Ersparnisse betrogen, sondern weiß auch nicht wie ich meinen finaziellen Verpflichtungen wie Miete und tägliche Nahrung nachkommen kann.
      Einer Interessengemeinschaft unter Ihrer Federführung schließe ich mich gern an.
      Mein Wohnsitz befindet sich in Hannover.
      Mit frdl. Gruß verbleibe ich vorerst Mario Glowalla

      • Hallo, hier meldet sich noch mal Mario Glowalla aus Hannover.
        Hinzufügen möchte ich noch, dass falls sich eine Interessengemeinschaft unter Ihrer Führung bildet, dass ich dieser Interessengemeinschft dann angehören möchte.
        Informieren Sie mich bitte über meine E-Mail Adresse: georgi1@htp-tel.de über den weiteren Verlauf und die sich eventuell bildende Interessengemeinschaft.

    • Hallo, Herr Dr. Berg
      meine Name ist Klaus Brunner aus München und ich auch ein Betroffener der Euroconcept in Konstanz. Ich würde mich auch gern einer Interessengemeinschaft anschließen, um besser informiert zu sein. Einen „Prozess“ gegen Herrn Breit und Konsorten würde ich auch unterstützen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Klaus Brunner

  2. Guten Tag Herr Dr. Berg,

    auch wir sind Betroffene und daran interessiert, eine Interessengemeinschaft zu gründen. Wir bitten Sie, uns per Email zu kontaktieren, um uns über gemeinsame Vorgehensweisen (z. B. Einschalten eines gemeinsamen Anwalts etc.) abzustimmen.
    Vielen Dank im Voraus.

  3. Guten Tag Herr Dr. Berg,

    auch wir sind Betroffene und daran interessiert, eine Interessengemeinschaft zu gründen. Wir bitten Sie, uns per Email zu kontaktieren, um uns über gemeinsame Vorgehensweisen (z. B. Einschalten eines gemeinsamen Anwalts etc.) abzustimmen.
    Vielen Dank im Voraus.

  4. Wilhelm Schmitter
    Guten Tag Herr Dr. Berg,

    auch wir sind Betroffene und daran interessiert, eine Interessengemeinschaft zu gründen. Wir bitten Sie, uns per Email zu kontaktieren, um uns über gemeinsame Vorgehensweisen (z. B. Einschalten eines gemeinsamen Anwalts etc.) abzustimmen.
    Vielen Dank im Voraus.

  5. Auch bin davon betroffen und habe mein Geld in SeeRhein-Hotel Konstanz investiert ich schliesse

    mich der Interessengemeinschaft an.
    Mit freundlichen Grüßen
    Horst Falkuss

  6. Guten Tag Herr Dr. Berg,
    als Betroffener möchte ich ebenfalls mein Interesse an einem gemeinschaftlichen Vorgehen bekunden und freue mich über eine Kontaktaufnahme Ihrerseits.
    Freundliche Grüße
    Wolfram Lange

  7. Guten Tag Zusammen,
    zunächst möchte ich mich bei allen Betroffenen, die auf meinen Kommentar im Forum reagiert haben entschuldigen, dass ich erst heute Ihnen antworte. Meine verspätete Reaktion ist zum einen arbeitsbedingt und zum anderen der Sondierung der umfangreichen Informationen von anderen Betroffenen und deren Analyse geschuldet.
    Gleichzeitig möchte ich mich auch bei Ihnen für das Interesse an eine sog. Interessengemeinschaft bedanken.
    Kurz zu meiner Person: bin so wie Sie, ein Betroffener und habe keine Erfahrung mit Kapital-Insolvenz und deren Prozedere, auch meine berufliche Tätigkeit hat mit dieser Sache nichts zu tun.
    Mein Aufruf und mein Interesse geht dahin, das wir unsere Informationen miteinander austauschen, uns über neues informieren und uns unterstützen bei der Herangehensweise wie wir so viel wie möglich von unserem angelegten Geld wiederbekommen und was zu tun ist, damit die Verantwortlichen für den Betrug und die Veruntreuung rechtlich zur Verantwortung gezogen und bestraft werden.
    Wenn Sie das auch so sehen, dann sollten wir uns austauschen!
    Meine E-Mail: a.berg@t-online.de
    Meine Informationen sind überwiegend aus den E-Mails von Hr. Brüning und den Kontakten zu einzelnen betroffenen Personen. Möglicherweise sind Sie bereits im E-Mail Verteiler von Hr. Brüning und verfügen über diese Informationen und Mitteilungen.
    Aus meinem Kenntnisstand können (sollten) wir folgendes tun:
    1. den Insolvenzverwalter per E-Mail kontaktieren und den Anspruch geltend machen
    2. gemeinsam einen RA beauftragen der unsere Interessen verfolgt – Geld zurückzubekommen- wird kaum möglich sein, da die Geltendmachung von Ansprüchen dem Insolvenzverwalter
    im eröffneten Verfahren obliegt und der RA ein entsprechendes Honorar gem. den
    rechtlichen Anwaltsregelungen im Voraus haben möchte.
    2a. an eine Schutzgemeinschaft für geschädigte Kapitalanleger mit Fachanwälten im
    Hintergrund zu wenden. Bin aktuell in Kontakt mit einer, bisher noch keine Rückinfo.
    2b. sich an einen Streitkostenfinanzierer wenden, wie bsp. die Fa. Compare in Ramsthal.
    Diese Fa. im Zusammenarbeit mit Fachanwälten würde auf Basis einer einmaligen
    Selbstbeteiligung (abh. von der Anlagesumme) auf Erfolgshonorar-Basis eine
    außergerichtlich Schadenersatzzahlung von Vorständen oder anderen Personen der Fa.
    EuroConcept versuchen zu erzielen.
    Zu der Fa. Compare habe ich Kontakt und ein Angebot erhalten. Gebe den Kontakt bei
    Interesse gern weiter.
    3. eine Strafantrag gegen die Verantwortlichen der Euroconcept Group Hr. Kurt Breit, Guido
    Layer, Fr. Rita Jersch und Hr. Igor Vidmajer wegen Betrug und Veruntreuung stellen, an:
    – Staatsanwaltschaft Ravensburg / Friedrichshafen
    Aktenzeichen ST / 1100936 / 2019
    – Staatsanwaltschaft Konstanz
    Aktenzeichen Aktenzeichen 71 Js 13903/19
    – LKA Stuttgart zu Hd. Herr Tobias Prokein
    Abteilung 3 – Wirtschafts- und Umweltkriminalität
    Inspektion 330 Korruption/Amtsdelikte
    Landeskriminalamt Baden-Württemberg
    Kontakte bzw. E-Mail kann Ihnen zur Verfügung gestellt werden.
    Dies ist mein aktueller Kenntnis- und Ergebnis-Stand!
    Was Sie als Betroffener machen und welchen Weg Sie einschlagen entscheiden Sie allein, aber auf Ihrem Weg sind Sie nicht allein – wir sind schon eine große Interessenvertretung.
    Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
    Beste Grüße
    Joachim Berg

  8. Guten Abend Herr Dr. Berg,
    da ich Rentner bin, war ich seitJuni auf Island bei meiner Tochter.

    Ich bin auch von der Euroconcept Insolvenz betroffen. Kann ich noch in die Interessengemeinschaft aufgenommen zu werden?

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