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Neue DS-GVO: Erstes Urteil Kunsturheberrecht

Ein erstes Urteil wurde nun bezogen auf die neu Datenschutz-Grundverordnung gefällt. Streitpunkt war das Thema „Veröffentlichung von Bildern“:
Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

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