Start Politik Deutschland Übergangsregelungen nach § 64x KWG anlässlich des zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes

Übergangsregelungen nach § 64x KWG anlässlich des zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes

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Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) hat zu einer Ausweitung erlaubnispflichtiger Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz (KWG) geführt.

So wurden beispielsweise der Tatbestand des Betriebs eines organisierten Handelssystems in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1d KWG geschaffen, der Begriff des Finanzinstruments im Sinne des § 1 Absatz 11 KWG erweitert, Ausnahmeregelungen in § 2 Absatz 1 und 6 KWG gestrichen und verengt und der Tatbestand des Eigengeschäfts im Sinne des § 32 Absatz 1a Sätze 2 und 3 KWG erweitert.

Die Neuregelungen sind seit dem 3. Januar 2018 in Kraft. Nach § 64x KWG gelten jedoch Übergangsvorschriften. Für Kreditinstitute, die am 3. Januar 2018 bereits eine Erlaubnis als CRR-Kreditinstitut hatten, gilt die Erlaubnis für den Betrieb eines organisierten Handelssystems im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1d KWG demnach als erteilt. Gleiches gilt für Finanzdienstleistungsinstitute, die zu diesem Zeitpunkt eine Erlaubnis für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1b KWG hatten.

Nach § 64x Absatz 2 bis 8 KWG müssen Institute, die die seit dem 3. Januar erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben und die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen möchten, einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG – auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 KWG –, einen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1f KWG oder einen vollständigen Freistellungsantrag nach § 2 Absatz 5 Satz 1 KWG stellen. Die Anträge sind bis zum 2. Juli 2018 bei der BaFin einzureichen.

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