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Ordnungsgelder gegen Deutsche Cannabis AG

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Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 12. Juli 2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der Deutsche Cannabis AG festgesetzt. Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Deutsche Cannabis AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2012 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB. Die Ordnungsgeldentscheidung ist bestandskräftig.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 9. August 2016 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der Deutsche Cannabis AG festgesetzt. Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Deutsche Cannabis AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2014 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
Die Ordnungsgeldentscheidung ist bestandskräftig.

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 13. Juli 2017 ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der Deutsche Cannabis AG festgesetzt. Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Deutsche Cannabis AG hatte die Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2015 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
Die Ordnungsgeldentscheidung ist bestandskräftig.

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