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Musterverfahren gegen Hannover Leasing GmbH & Co KG

Landgericht München I Az.: 35 O 1608/17

Es wird gem. § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterverfahrensantrag vom 8.08.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger – Musterverfahrensgesetz(Klageregister)“ mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekannt gemacht:

1. Beklagte:

1) HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Managementgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach – Beklagte –

2) HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach – Beklagte –

3) HANNOVER-LEASING Treuhand-Vermögensverwaltungs GmbH, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach – Beklagter –

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3: Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München

2. Von dem Musterverfahren betroffene Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen:

Hannover Leasing GmbH & Co KG

3. Prozessgericht:

Landgericht München I

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:

35 O 1608/17

5. Feststellungsziele:

1.

Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, welche für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers wesentlich waren.

2.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen.

3.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze.

4.

Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:

a)

Angaben im Rechenschaftsbericht 2010 auf Seite 12 unter der Überschrift „Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 1.200 Innenstellplätze“.

b)

Anlegeranschreiben vom 11.07.2012 auf Seite 4 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

c)

Rechenschaftsbericht 2011 auf Seite 13 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

d)

Zwischenbericht per 31.05.2013 auf Seite 5 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen / Stadt Luxemburg hat Untersuchungsmaßnahmen eingeleitet“.

5.

Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den vorstehend unter 4.a) bis d) aufgeführten Informationen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an.

6. Lebenssachverhalt :

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) bis 3) als Gründungsgesellschafter, die Beklagte zu 3) auch als Treuhandkommanditistin in Anspruch. Die Haftung wird dabei gestützt auf einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Die Beklagte zu 1) wird als geschäftsführende Kommanditistin des Fonds in Anspruch genommen, die Beklagte zu 2) als Komplementärin, persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds und Gründungsgesellschafterin der Fonds-Gesellschaft und die Beklagte zu 3) als Gründungsgesellschafterin und als Treuhandkommanditistin des Fonds.

Die Klägerin beteiligte sich mittelbar über die Beklagte zu 3) an der Fonds-Gesellschaft. Beraten wurde die Klägerin durch einen Mitarbeiter der Streithelferin, der Commerzbank AG. Der Beratung lag der Emmissionsprospekt des streitgegenständlichen Fonds vom 28.11.2008 zugrunde.

Die Klagepartei macht geltend, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei, so dass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes ihre Pflichten verletzt haben. Die Klagepartei trägt vor, sie hätte die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Insbesondere behauptet die Klagepartei, dass nicht korrekte Angaben hinsichtlich der bereits genehmigten Stellplätze gemacht wurden, bzw. vorgetäuscht worden sei, dass für alle erforderlich erachteten Stellplätze, die sich in der Planung befunden hätten, bereits baurechtliche Genehmigungen vorgelegen hätten. Ferner vertritt die Klagepartei die Rechtsauffassung, dass die Rechenschaftsberichte des streitgegenständlichen Fonds vom Jahr 2010 (Anlage B 2), ebenso wie der Rechenschaftsbericht 2011 (Anlage B 3), wie auch das Rundschreiben vom 11.7.2012 (Anlage B 4) und der Zwischenbericht vom 31.12.2013 (Anlage B 5) nicht ausreichend darüber informiert hätten, dass ein Prospektfehler vorgelegen habe. Aufgrund dieser Berichte und Schreiben konnte die Klägerin nicht Kenntnis erlangen von dem Prospektfehler, bzw. war ihr nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis zu machen.

Die Beklagten vertreten hingegen die Auffassung, dass im Emissionsprospekt entsprechend dem Gebot die Anleger über aller relevanten Tatsachen zu informieren, nicht genauer Angaben über den Stand der Genehmigungen und Anzahl der zu errichtenden Parkplätze zu machen sind. Daher sei der Prospekt fehlerfrei hinsichtlich der Darstellung der Parkplatzsituation. Der Prospekt habe ausreichend darüber aufgeklärt, dass noch nicht alle Baugenehmigungen erteilt worden seien und dass es wegen noch nicht erteilter Baugenehmigungen zu Verzögerungen kommen könnte. Die Aussage im Prospekt, dass die für die Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorliegen würden, beinhalte nicht die Aussage, dass sich das auch auf die Stellplätze beziehe. Es sei auch kein Widerspruch zu den Angaben hinsichtlich noch erforderlicher baurechtlicher Genehmigungen zu erkennen. Schließlich seien durch die Hinweise in den Geschäftsberichten die Anleger so konkret informiert worden, dass sie die von den Klägern behaupteten Prospektfehler erkannt haben oder zumindest grob fahrlässig nicht erkannt haben. Dadurch sei die Verjährungsfrist ausgelöst worden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung hinsichtlich der gerügten Stellplatzproblematik zumindest Verjährung eingetreten sei.

7. Eingang des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:

13.07.2017

 

Landgericht München I

Az.: 35 O 5258/17

Es wird gem. § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterverfahrensantrag vom 8.08.2017 im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger – Musterverfahrensgesetz(Klageregister)“ mit nachfolgendem Inhalt öffentlich bekannt gemacht :

1. Beklagte:

1)

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Managementgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach

– Beklagte –

2)

HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa Verwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach

– Beklagte –

3)

HANNOVER-LEASING Treuhand- Vermögensverwaltungs GmbH, Wolfratshauser Straße 49, 82049 Pullach

– Beklagter –

 

Prozessbevollmächtigte zu 1 – 3:
Rechtsanwälte KRASKE MELCHER, Theresienstraße 1, 80333 München

2. Von dem Musterverfahren betroffene Anbieterin sonstiger Vermögensanlagen:

Hannover Leasing GmbH & Co KG

3. Prozessgericht:

Landgericht München I

4. Aktenzeichen des Prozessgerichts:

35 O 5258/17

5. Feststellungsziele:

1.

Eine Angabe über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze gehörte nicht zu den im Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG erforderlichen Informationen, welche für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen, vernünftig handelnden Anlegers wesentlich waren.

2.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine unzutreffenden Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze; insbesondere sind die Angaben zu Anlagezielen und Anlagepolitik auf Seite 37 des Emissionsprospekts nicht auf baurechtliche Genehmigungen für Stellplätze bezogen.

3.

Der Emissionsprospekt zur Beteiligung an der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG enthält keine widersprüchlichen Angaben über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze.

4.

Die nachfolgend genannten Anlegerinformationen der HANNOVER LEASING Wachstumswerte Europa III GmbH & Co. KG sind inhaltlich geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen im Emissionsprospekt zu begründen:

a)

Angaben im Rechenschaftsbericht 2010 auf Seite 12 unter der Überschrift „Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der insgesamt beantragten 1.200 Innenstellplätze“.

b)

Anlegeranschreiben vom 11.07.2012 auf Seite 4 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

c)

Rechenschaftsbericht 2011 auf Seite 13 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen“.

d)

Zwischenbericht per 31.05.2013 auf Seite 5 unter der Überschrift „Verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit mit der Stadt Luxemburg über die Genehmigungsfähigkeit der bislang abgelehnten 550 von insgesamt 1.200 Innenstellplätzen / Stadt Luxemburg hat Untersuchungsmaßnahmen eingeleitet“.

Hilfsweise:

Die vorstehend unter a) und b) genannten Informationen sind in ihrer Gesamtheit geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze auszulösen.

Weiter hilfsweise:

Die vorstehend unter a) und b) aufgeführten Informationen sind in ihrer Gesamtheit geeignet, den Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen fehlender oder unzutreffender Informationen über den Stand der baurechtlichen Genehmigungen für Stellplätze auszulösen.

5.

Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung von Ansprüchen haben die Empfänger von individuell an sie adressierten Postsendungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den vorstehend unter 4.a) bis d) aufgeführten Informationen erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen; es kommt insoweit nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme von dem Inhalt der Anlegerinformationen an.

6. Lebenssachverhalt:

Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) bis 3) als Gründungsgesellschafter, die Beklagte zu 3) auch als Treuhandkommanditistin in Anspruch. Die Haftung wird dabei gestützt auf einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinn. Die Beklagte zu 1) wird als geschäftsführende Kommanditistin des Fonds in Anspruch genommen, die Beklagte zu 2) als Komplementärin, persönlich haftende Gesellschafterin des Fonds und Gründungsgesellschafterin der Fonds-Gesellschaft und die Beklagte zu 3) als Gründungsgesellschafterin und als Treuhandkommanditistin des Fonds.

Die Klägerin beteiligte sich mittelbar über die Beklagte zu 3) an der Fonds-Gesellschaft. Beraten wurde die Klägerin durch einen Mitarbeiter der Streithelferin, der Commerzbank AG. Der Beratung lag der Emmissionsprospekt des streitgegenständlichen Fonds vom 28.11.2008 zugrunde.

Die Klagepartei macht geltend, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei, so dass die Beklagten durch Verwendung dieses erkennbar fehlerhaften Prospektes bzw. durch ihre Verantwortung für die Herstellung des Prospektes ihre Pflichten verletzt haben. Die Klagepartei trägt vor, sie hätte die Beteiligung bei zutreffender Aufklärung nicht gezeichnet. Insbesondere behauptet die Klagepartei, dass nicht korrekte Angaben hinsichtlich der bereits genehmigten Stellplätze gemacht wurden, bzw. vorgetäuscht worden sei, dass für alle erforderlich erachteten Stellplätze, die sich in der Planung befunden hätten, bereits baurechtliche Genehmigungen vorgelegen hätten. Ferner vertritt die Klagepartei die Rechtsauffassung, dass die Rechenschaftsberichte des streitgegenständlichen Fonds vom Jahr 2010 (Anlage B 2), ebenso wie der Rechenschaftsbericht 2011 (Anlage B 3), wie auch das Rundschreiben vom 11.7.2012 (Anlage B 4) und der Zwischenbericht vom 31.12.2013 (Anlage B 5) nicht ausreichend darüber informiert hätten, dass ein Prospektfehler vorgelegen habe. Aufgrund dieser Berichte und Schreiben konnte die Klägerin nicht Kenntnis erlangen von dem Prospektfehler, bzw. war ihr nicht der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis zu machen.

Die Beklagten vertreten hingegen die Auffassung, dass im Emissionsprospekt entsprechend dem Gebot die Anleger über aller relevanten Tatsachen zu informieren, nicht genauer Angaben über den Stand der Genehmigungen und Anzahl der zu errichtenden Parkplätze zu machen sind. Daher sei der Prospekt fehlerfrei hinsichtlich der Darstellung der Parkplatzsituation. Der Prospekt habe ausreichend darüber aufgeklärt, dass noch nicht alle Baugenehmigungen erteilt worden seien und dass es wegen noch nicht erteilter Baugenehmigungen zu Verzögerungen kommen könnte. Die Aussage im Prospekt, dass die für die Anlageziele und Anlagepolitik erforderlichen Genehmigungen vorliegen würden, beinhalte nicht die Aussage, dass sich das auch auf die Stellplätze beziehe. Es sei auch kein Widerspruch zu den Angaben hinsichtlich noch erforderlicher baurechtlicher Genehmigungen zu erkennen. Schließlich seien durch die Hinweise in den Geschäftsberichten die Anleger so konkret informiert worden, dass sie die von den Klägern behaupteten Prospektfehler erkannt haben oder zumindest grob fahrlässig nicht erkannt haben. Dadurch sei die Verjährungsfrist ausgelöst worden, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung hinsichtlich der gerügten Stellplatzproblematik zumindest Verjährung eingetreten sei.

7. Eingang des Musterverfahrensantrages beim Prozessgericht:

11.08.2017

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