Start Allgemein Rechtsanwalt Jens Reichow zum Thema: Buchauszugsanspruch für Versicherungsvermittler

Rechtsanwalt Jens Reichow zum Thema: Buchauszugsanspruch für Versicherungsvermittler

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Der Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters nach § 87c Abs.2 HGB ist ein weitreichender Anspruch, dessen Erfüllung oftmals auch für gestandene Unternehmen schwierig ist. Viele Handelsvertreter setzen den Buchauszugsanspruch daher bei Verhandlungen als effektives Druckmittel ein. Dies gilt auch und vor allem in der Versicherungsbranche.

Der Buchauszug soll den Versicherungsvertreter dazu in die Lage versetzen, die ihm erteilten Provisionsabrechnungen nachzuvollziehen und zu prüfen, ob ihm noch Provisionsansprüche zustehen. Inhaltlich erfordert der Buchauszug daher eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle (BGH, Beschluss vom 20.01.2011 – Az.: I ZB 67/09). Der Buchauszugsanspruch geht daher weiter als der Abrechnungsanspruch. Folglich kann sich der Versicherer auch nicht mit der Begründung gegen den Buchauszugsanspruch wehren, indem er auf seine Abrechnungen verweist. Die Abrechnungen können einen Buchauszug nur ersetzen, wenn die Abrechnungen sämtliche im Rahmen des Buchauszuges zu erteilenden Angaben enthält. Dies ist jedoch regelmäßig nicht gegeben.

Die dem Versicherungsvertreter zu erteilenden Angaben sind nämlich sehr weitreichend, wie der BGH mit Urteil vom 21.03.2001 (Az.: VIII ZR 149/99)entschied. Danach sind folgende Angaben zu übermitteln:

  • Name des Versicherungsnehmers
  • Versicherungsscheinnummer
  • Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  • Jahresprämie
  • Versicherungsbeginn
  • Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  • Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  • Im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen.

Gerade bei einer langjährigen Tätigkeit als Versicherungsvertreter erreichen Buchauszüge einen erheblichen Umfang. Dasselbe gilt bei mehrgliedrigen Vertriebssystemen, z.B. wenn nicht nur für die selbstvermittelten Verträge ein Buchauszug zu erstellen ist, sondern auch für die von Untervermittlern vermittelten Verträge.

Soweit es zu Streit um einzelne Provisionszahlungen kommt, empfiehlt es sich aus Sicht des Versicherungsvertreters daher zunächst einen Buchauszug zu verlangen, um die Berechnungen des Versicherers nachprüfen zu können. Dies gilt insbesondere im Fall von Stornierungen, da der Versicherer im Rahmen des Buchauszuges verpflichtet ist, die von ihm ergriffenen Stornobekämpfungsmaßnahmen dazulegen. Erst hierdurch wird es oftmals ermöglicht nachzuprüfen, ob eine Forderung des Versicherers berechtigt ist. Empfehlenswert ist dabei auch die Geltendmachung des Buchauszuges durch einen im Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Rechtsanwalt Jens Reichow, Hamburg

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