Derzeit beunruhigen rote Briefumschläge mit Schreiben eines Rechtsanwaltes Patrick Richter aus Hamburg zahlreiche Verbraucher Sachsen-Anhalts. Groß und fett steht auf den Umschlägen geschrieben, es handele sich um eine „Letzte Mahnung“ und ein „Gerichtsverfahren droht“. Natürlich sind die angeschriebenen Verbraucher verunsichert und von der Aufmachung des Schreibens irritiert. Überschrieben ist das Ganze mit Vollstreckungsbescheidsverfahren wegen offener Forderung – Gewinnspielservice MWS – 2010 – Forderung der türkischen Firma Atli Telemarket Ltd. Die Angeschriebenen werden informiert, dass sie im Frühjahr 2010 angeblich telefonisch einen wirksamen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieldienst abgeschlossen haben. Danach hätten die Verbraucher sich verpflichtet, für einen Zeitraum von 3 Monaten monatlich 59 Euro zu zahlen. Das Telefonat sowie der spätere Kontrollrückruf seien mit Zustimmung des Verbrauchers aufgezeichnet worden, man könne sich eine Beispielsaufzeichnung (!) auf einer Internetseite anhören. Damit meint der Rechtsanwalt die Wirksamkeit und Beweisbarkeit des angeblich telefonisch abgeschlossenen Vertrages nachgewiesen zu haben. Eine Widerrufsbelehrung sei erfolgt, auch dafür sei ein Muster auf der Internetseite einsehbar.
Gefordert werden letztlich – einschließlich Verzugszinsen, Inkassokosten und Auslagenpauschale – 254,54 Euro. Zahlt der angeschriebene Verbraucher bis 03.09. kann er sich die Zinsen ersparen. Dem Verbraucher wird außerdem klipp und klar vermittelt, dass bei Nichtzahlung ein Wirtschaftsauskunftsdienst beauftragt wird, die Zahlungsfähigkeit zu überprüfen und dann die Forderung gerichtlich beigetrieben wird. Dadurch könne sich die Schuld mehr als verdoppeln.
Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. rät, sich von diesen Schreiben des Rechtsanwaltes nicht verunsichern zu lassen. Zahlen muss nur derjenige, der am Telefon tatsächlich einen rechtsgültigen Vertrag abgeschlossen hat. Dazu gehört allerdings, dass sich beide Vertragsparteien während des Telefonates über den wesentlichen Inhalt ihrer Absprache – Vertragsgegenstand, Kosten, Laufzeit, Kündigungsfristen – vereinbart haben. So wie uns betroffene Verbraucher schilderten, ist ihnen ein Telefonat aus 2010 mit diesem Inhalt keineswegs erinnerlich. Ist kein Vertrag zustande gekommen oder wurde dieser durch Täuschung untergeschoben, sollten Betroffene der Forderung gegenüber dem Rechtsanwalt schriftlich widersprechen. Dazu kann ein Musterbrief der Verbraucherzentrale genutzt werden, der in allen Beratungsstellen oder hier erhältlich ist.
Quelle: VBZ Sachsen Anhalt