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Vattenfall=Ermittlungen

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Die Bundesnetzagentur hat gegen die Vattenfall Stromnetz Hamburg
GmbH mit Schreiben vom 6. Februar 2013 ein Verfahren wegen eines möglichen Verstoßes gegen Entflechtungsvorschriften nach dem Energiewirtschaftsgesetz eingeleitet. Zuvor hatte die Verbraucherzentrale Hamburg das für den Betrieb des Stromnetzes in Hamburg zuständige Unternehmen wegen irreführender Werbung und unlauteren Wettbewerbs abgemahnt, von diesem sodann eine Unterlassungserklärung erwirkt und die Bundesnetzagentur über den Vorgang informiert. Vattenfall muss jetzt mit einer Untersagungsverfügung der Behörde rechnen, hat aber zuvor noch Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Radiospot
Die Verbraucherzentrale stellte der Bundesnetzagentur am 12. Februar 2013 darüber hinaus einen ebenfalls Ende 2012 bei mehreren Hamburger Sendern ausgestrahlten Radiospot zur Verfügung, in dem es heißt: „Hamburg braucht eine lückenlose Energieversorgung. Mit Vattenfall. Als starkem Partner für die Energiewende – sicher und zuverlässig. Vattenfall“.

Die Radiowerbung kommt nun zu dem ursprünglichen Anlass der Kritik der Verbraucherzentrale und der Bundesnetzagentur hinzu: Unter der Marke „Vattenfall“ waren im Herbst letzten Jahres – zur Zeit der branchenweiten Strompreiserhöhungen – großformatige Zeitungsanzeigen und Plakate mit dem Slogan „Für die Energiewende braucht es Versorgungssicherheit“ erschienen. Aus den Anzeigen ging der Auftraggeber Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH nicht eindeutig hervor. Da zudem zeitgleich Anzeigen der Vattenfall Vertriebsgesellschaft in gleicher Farbgebung, Textgestaltung und Bildsprache geschaltet wurden, sah die Verbraucherzentrale die Gefahr der Verwechslung zwischen Vertrieb und Netzbetrieb sowie der Wettbewerbsverzerrung gegeben. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz hat der Netzbetreiber aber in seiner Kommunikation die Verwechslung mit der zum gleichen Konzern gehörenden Vertriebsgesellschaft strikt zu verhindern.

Die Bundesnetzagentur bestätigt in dem der Verbraucherzentrale Hamburg vorliegenden verfahrenseinleitenden Schreiben vom 6. Februar 2013 an die Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH: „Gemäß Energiewirtschaftsgesetz sind Verteilnetzbetreiber verpflichtet, sich in Kommunikation und Markenauftritt von dem mit ihnen in einem vertikal integrierten Unternehmen verbundenen Vertrieb zu unterscheiden. Nach Ansicht der Beschlusskammer 6 ist dies bei der Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH nicht der Fall“.

Die Verbraucherzentrale ist überzeugt: Netzbetreiber müssen neutral sein und den fairen Wettbewerb der Energieanbieter im Interesse der Verbraucher gewährleisten. Das Verfahren der Bundesnetzagentur bestätigt, dass Zweifel bei Vattenfall angebracht sind.

Die Unterlassungserklärung
Vattenfall hatte sich durch rechtsverbindliche Erklärung gegenüber der Verbraucherzentrale Hamburg verpflichtet, die im Herbst 2012 verbreitete Werbung zu unterlassen. Die Verbraucherzentrale hatte die Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH wegen irreführender Werbung und unlauteren Wettbewerbs abgemahnt und eine Frist bis 15. November 2012 gesetzt. Unter der Marke „Vattenfall“ waren im September und Oktober großformatige Tageszeitungsanzeigen und Plakate mit dem Slogan „Für die Energiewende braucht es Versorgungssicherheit“ erschienen. Aus den Anzeigen ging der Auftraggeber Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH nicht eindeutig hervor. Da zudem zeitgleich Anzeigen der Vattenfall Vertriebsgesellschaft in gleicher Farbgebung, Textgestaltung und Bildsprache geschaltet wurden, sah die Verbraucherzentrale die Gefahr der Verwechslung zwischen Vertrieb und Netzbetrieb sowie der Wettbewerbsverzerrung gegeben. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den Richtlinien der Bundesnetzagentur hat der Netzbetreiber in seiner Kommunikation die Verwechslung mit der zum gleichen Konzern gehörenden Vertriebsgesellschaft strikt zu verhindern.

Sollte Vattenfall gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und weiter ähnliche Anzeigen veröffentlichen, wird eine an die Verbraucherzentrale Hamburg zu zahlende Vertragsstrafe fällig.

Warum wettbewerbswidriges Verhalten Verbrauchern schadet
Vattenfall – das sind zwei Firmen: Vertrieb und Netzbetrieb. Beim Vertrieb steht Vattenfall im Wettbewerb zu anderen Stromanbietern, beim Netzbetrieb ist Vattenfall Monopolist. Im Oktober erschienen große Anzeigen mit dem Logo Vattenfall. In einem Teil der Anzeigen ging es um Versorgungssicherheit und Netzanschlüsse, ohne dass in den Anzeigen eindeutig gekennzeichnet war, dass es solche der Vattenfall Stromnetz GmbH waren.

Durch den gewählten Zeitpunkt drängt sich der Eindruck auf, dass Vattenfall Mittel aus dem Monopolgeschäft des Netzbetriebs für eine Werbekampagne zugunsten der Vertriebsgesellschaft des Vattenfall-Konzerns genutzt hat. Der Netzbetreiber Vattenfall gibt viel Geld für eine wettbewerbswidrige Werbekampagne aus und erhöhte gleichzeitig am 15. Oktober die Netzentgelte. Zudem konnte der durch die Werbung des Netzbetreibers erzeugte Imagtransfer zugunsten des konzerneigenen Stromvertriebs anderen Wettbewerbern schaden. Wettbewerbswidriges Verhalten geht immer zugleich zu Lasten der Verbraucher, da fairer Wettbewerb die Qualität am Markt hebt und die Preise drückt.

Die Abmahnung und die Werbeanzeigen
Die Abmahnung der Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH wegen irreführender Werbung erfolgte mit Schreiben vom 1. November 2012. Unter der Marke „Vattenfall“ erschienen im Oktober großformatige Tageszeitungsanzeigen und Plakate mit dem Slogan „Für die Energiewende braucht es Versorgungssicherheit“. Aus den Anzeigen ging der Auftraggeber Vattenfall Stromnetz Hamburg GmbH nicht eindeutig hervor.

Da zudem zeitgleich Anzeigen der Vertriebsgesellschaft in gleicher Farbgebung, Textgestaltung und Bildsprache erschienen, sieht die Verbraucherzentrale die Gefahr der Verwechslung zwischen Vertrieb und Netzbetrieb gegeben. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den Richtlinien der Bundesnetzagentur hat der Netzbetreiber aber in seiner Kommunikation die Verwechslung mit der zum gleichen Konzern gehörenden Vertriebsgesellschaft strikt zu verhindern. Diese Vorschriften sind Folge der mit der Liberalisierung des Energiemarktes eingeführten Entflechtung – englisch „Unbundling“. Die Verbraucherzentrale setzte daher auch die Bundesnetzagentur von dem Vorgang und der Abmahnung in Kenntnis.

Die Verbraucherzentrale ist überzeugt, dass die Verbraucher die angegriffene Werbung als auf den Vertrieb von Vattenfall-Produkten ausgerichtet wahrnehmen. Dadurch sind die Verbraucher über die Identität und die inhaltliche Zielrichtung des Werbenden getäuscht worden. Die irreführende Wirkung verstärkt sich noch dadurch, dass die Werbung nicht nur optisch mit derjenigen des Vertriebs harmoniert. Auch in zeitlicher Hinsicht ist auffällig, dass die monierte Werbekampagne kurz vor der zu erwartenden Strompreiserhöhungswelle im November geschaltet wurde. Die Preisanpassungsphasen sind für die Vattenfall-Vertriebsgesellschaft als Grundversorger in Hamburg hinsichtlich potentieller Kundenverluste naturgemäß besonders kritisch. Durch den gewählten Zeitpunkt drängt sich der Eindruck auf, dass Vattenfall Mittel aus dem Monopolgeschäft des Netzbetriebs für eine Werbekampagne zugunsten der Vertriebsgesellschaft des Vattenfall-Konzerns genutzt hat.

Stand vom Freitag, 15. Februar 2013
Quelle:VBZ Hamburg

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