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Rechtsanwalt Melchior: Unsere Antwort auf Kommentare

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Zunächst vielen Dank für Ihre kritischen Anmerkungen. Weder ist unser Portal „voll auf die Atlanticlux-Linie eingeschwenkt“ noch beziehen wir unsere Informationen von der FWU.

Vielmehr dient der Artikel – und natürlich genauso die hierzu verfassten Kommentare – der objektiven Meinungsbildung. Insofern möchten wir klarstellen, dass wir Nettopolicen aus denen im Artikel angeführten Gründen für faire und transparente Angebote halten – nicht nur die Nettopolice der Atlanticlux, sondern auch die anderer Anbieter wie z.B. die im Artikel ausdrücklich erwähnte Nettopolice der Ageas.

Richtig ist zwar Ihre Anmerkung, dass bei Bruttopolicen der Kunde im Falle der vorzeitigen Beendigung nichts mehr zahlen muss, bei der Nettopolice jedoch die vereinbarte Vermittlungsgebühr weiter zu zahlen ist. Genau hierauf wird der Kunde aber im Falle des Abschlusses einer Nettopolice ausdrücklich hingewiesen. Vollkommen unverständlich ist uns die von Ihnen in diesem Zusammenhang gemachte Bemerkung, bei Bruttopolicen seien die vereinbarten Provisionssätze geringer. Denn dieses Thema war – wie Ihnen sicherlich bekannt ist – auch Teil des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofes zur Vermittlungsgebührenvereinbarung (Az. III ZR 207/04). Hierbei hat der BGH die Feststellung des Instanzengerichts, die vereinbarte Vermittlungsgebühr in Höhe von 7,8% der gesamten Versicherungsprämie sei „eher niedriger als allgemein üblich“ unbeanstandet gelassen.

Selbstverständlich zielt die im Artikel angeführte Intention des Verbraucherschutzministeriums „Transparenz der Kosten“ nicht nur – wie von Ihnen suggeriert – auf die Honararberatung ab. So wären bereits seit dem Jahre 2008 alle Versicherer – auch bei Bruttopolicen – verpflichtet, die Höhe der Abschlussprovisionen anzugeben. Die Branche löst das in der Praxis mit einem nahezu geschlossenem Vorgehen: Als Abschlussprovisionen bei Bruttopolicen werden pauschal 40 Promille der Prämiensumme angegeben. Dass das nicht stimmt, ist bekannt. Nettopolicenanbieter hingegen weisen die Höhe der Vergütung in Euro und Cent aus. Daher kann an der Überlegenheit dieses Modells hinsichtlich Transparenz aus unserer Sicht kein Zweifel bestehen.

Dass vorfinanzierte Provisionen, bei denen die ratierliche Zahlung von der Zahlung der Vermittlungsgebühren durch den Kunden abhängt, im Falle der Nichtzahlung der Vermittlungsgebühren in dem Maße zurückverlangt werden, in welchem sie vorfinanziert wurden, halten wir für selbstverständlich. Wenn Sie einen Kredit erhalten, werden Sie sich auch nicht darüber wundern, wenn Sie diesen in voller Höhe zurückbezahlen müssen.

2 Kommentare

  1. Sehr geehrter Herr Administrator,

    „Diebewertung – Wissen ist Macht“ Wer mit dem Motto antritt, sollte sich wohl doch auch zu einer kritischen Recherche verpflichtet fühlen, anstatt nur Theorien nachzubeten, oder? Sie beziehen Ihre Informationen nicht von der FWU – Woher denn?

    Nettopolicen sind faire und transparente Angebote? Bloße Theorie! Tatsache ist, dass in Deutschland zumindest Hunderte von Verfahren zum Thema Nettopolicen und Vermittlungsgebührenvereinbarungen geführt wurden und werden. Die Annahme, dass die jeweils Beklagten sich hier mutwillig diesen Verfahren aussetzen, erscheint ebenso lebensfremd wie die Annahme, dass jemand tatsächlich bewusst eine Vereinbarung unterschreibt, in welcher er sich unbedingt verpflichtet, für die bloße Vermittlung (!) eines Lebensversicherungsvertrages mehrere Tausend Euro zu bezahlen. Vielmehr wird deutlich, dass diese Tatsache den jeweiligen Betroffenen eben nicht klar ist, nicht zuletzt deshalb, weil hierüber eben nicht hinreichend aufgeklärt wurde. Genau die Tatsache folgt auch aus fast allen von der Klägerseite vorgelegten Urteilen. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass es sich hier durchweg um Schutzbehauptungen der jeweiligen Beklagten handelt.

    Zudem darf die typische Situation bei Abschluss eines Versicherungsvertrages nicht vergessen werden: Ist ein Kunde erst einmal zur Unterzeichnung bereit, vertraut er den Angaben des jeweiligen Vermittlers und liest den gesamten Vertragstext eben nicht nochmals durch – auch wenn hier Passagen fett gedruckt sind.

    „Der BGH hat die Feststellung, die vereinbarte Vermittlungsgebühr in Höhe von 7,8 % der gesamten Versicherungsprämie sei „eher niedriger als allgemein üblich“ unbeanstandet gelassen.“ Das mag ja sein – aber ist es damit auch zutreffend? Wissen Sie überhaupt, wie und aus welchem Positionen sich dieser Prozentsatz errechnet? Ist Ihnen bekannt, dass sich dieser Prozentsatz unter Einbeziehung eines pauschalen Aufschlags von 35 % auf die Lebensversicherungsbeiträge für eine völlig fiktive Dynamik zutrifft und ohne diesen der Provisionssatz ca. 10 % beträgt?

    „Als Abschlussprovisionen bei Bruttopolicen werden pauschal 40 Promille der Prämiensumme angegeben. Dass das nicht stimmt, ist bekannt.“ Ach, wirklich? Woher habe Sie diese Information? Fragen Sie doch einmal einen Versicherungsmakler, was bei Bruttopolicen tatsächlich gezahlt wird. Und zudem: Ein Makler ist zu einer umfassenden Bedarfsanalyse, Beratung und „maßgeschneiderten“ Angeboten verpflichtet, die Vermittler von Nettopolicen bieten erfahrungsgemäß nur dieses eine Produkt an. Und schließlich: Es mag ja zutreffen, dass in den Vermittlungsgebührenvereinbarungen darauf hingewiesen wird, dass die Vermittlungsgebühren unabhängig von dem Lebensversicherungsvertrag gezahlt werden müssen – aber warum realisiert das kaum ein Kunde?

    Sehr geehrter Herr Administrator, etwas weniger Theorie und etwas mehr Recherche in der Praxis wäre wohl angebracht!

    mfg J. Melchior

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