Start Allgemein Interessantes Urteil gegen einen Rechtsanwalt des LG Hamburg

Interessantes Urteil gegen einen Rechtsanwalt des LG Hamburg

161

Gewillkürte Prozessstandschaft: Schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers bei Erhebung einer so genannten „Sammelklage“ in der Form der „objektiven Klagehäufung durch Forderungsabtretungen“

LG Hamburg 7. Zivilkammer, Urteil vom 17.06.2010, 307 O 152/09

§ 51 ZPO

Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
1Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der von ihm sogenannten „Deutschen Sammelklage“ in der Form der „objektiven Klagehäufung durch Forderungsabtretungen“ (siehe dazu sein Formschreiben vom 3. Juni 2009 „an alle L…-Geschädigten Anleger“, Anlage B 2) sechs Schadensersatzansprüche im eigenen Namen wegen Beratungspflichtverletzungen gegenüber sechs Kapitalanlegern im Zusammenhang mit Geldanlagen in verschiedene L…-Zertifikate geltend.

2Das vorstehend erwähnte Schreiben vom 3. Juni 2009 lautet: Unter C „Deutsche Sammelklage“ I. 2. a) wörtlich wie folgt:

3″Es eignet sich die „objektive Klagehäufung durch Forderungsabtretungen“, bei der alle L…-Geschädigten ihre Schadensersatzforderungen an einen Anwalt abtreten, der dann als einziger Kläger vor Gericht die Forderungen geltend macht. Nach erfolgter Klage zahlt der Anwalt dann das erstrittene Geld über ein Anderkonto an die einzelnen Geschädigten in jeweiliger Höhe aus.

4Bei solchen Forderungsabtretungen wird die Verfügungsbefugnis des Anwalts vertraglich beschränkt, so dass er die abgetretenen Forderungen nur zur Forderungseinziehung verwenden darf und den Erlös auszahlen muss. „Sie können zur Sicherheit auch nur einen geringen Teil ihrer Forderung abtreten, der dann in einer „Teil-Sammelklage“ eingeklagt wird.“

5Die Parteien streiten vorliegend insbesondere u. a. über die Zulässigkeit einer derartigen „Sammelklage“.

6Die Kammer hat mit Beschluss vom 14. September 2009 gemäß § 280 I ZPO die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet. Der Kläger beruft sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage insbesondere auf den aus dem Grundgesetz abgeleiteten Anspruch auf Rechtschutzgewährung und verweist insoweit auf die durch diese Klageform bedingte Verringerung der Prozesskosten und damit des Prozessrisikos für die von ihm vertretenen geschädigten Kapitalanleger. Die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft mit dem Erfordernis des besonders schutzwürdigen Eigeninteresses seien nicht anwendbar, da es sich vorliegend um Inkassozessionen handle.

7Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2009,

81. die Verweisung an das Landgericht Düsseldorf wegen örtlicher Unzuständigkeit des Landgerichts Hamburg und der Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 32 b ZPO sowie

92. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen,

10an den Kläger 152.540 Euro

11nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,

12nebst Zinsen in Höhe von 4 % per anno auf

1325.750 Euro ab 02.08.2006,

1451.000 Euro ab 30.05.2007,

15 5.100 Euro ab 02.11.2007,

1610.200 Euro ab 02.11.2007,

1728.560 Euro ab 02.01.2008,

1814.420 Euro ab 04.10.2007,

1917.510 Euro ab 04.10.2007

20jeweils bis zur Rechtshängigkeit und

21nebst einem Geldbetrag in Höhe aller Zuwendungen, welche die Beklagte bezüglich der streitgegenständlichen L…-Zertifikate erhalten hat

22zu zahlen

23Zug um Zug gegen Übertragung von

2425 Stücken des Zertifikats „BRIC Anleihe“ (ISIN: XS0255689589),

2550 Stücken des Zertifikats „ALPHA Express“ (ISIN: DE000A0N6GH8).,

26 5 Stücken des Zertifikats „Bonus Express Defensiv“ (ISIN: DE000A0S1160),

2710 Stücken des Zertifikats „Bonus Express Defensiv“ (ISIN: DE000A0S1160),

2828 Stücken des Zertifikats „Bonus Express Defensiv“ (ISIN: DE000A0SUEV6), 14 Stücken des Zertifikats „Bonus Express Max“ (ISIN: DE000A0S5NN9),

2917 Stücken des Zertifikats „Bonus Express Max“ (ISIN: DE000A0S5NN9),

30jeweils der Emittentin L… B…T… Co. B.V.,

31Die Beklagte beantragt nach Rücknahme der vorab angekündigten Rüge der örtlichen Unzuständigkeit, die Klage abzuweisen.

32Die Beklagte bezieht den Standpunkt, dass die vorliegende Sammelklage aus zahlreichen Gründen unzulässig sei.

33In der gemäß § 280 ZPO abgesonderten mündlichen Verhandlung vom 12. November 2009 ist die Zulässigkeit der Klage umfangreich erörtert worden.

34Der Kläger ist persönlich zur Ergänzung des Sachverhaltes gemäß § 141 ZPO angehört worden. Beide Parteien haben umfangreiche Rechtsausführungen gemacht.

35Die Kammer hat eingangs der Verhandlung auf erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hingewiesen und nach umfangreichen mündlichen Rechtsausführungen des Klägers zu erkennen gegeben, dass diese Bedenken fortbestehen.

36Anschließend sind die vorstehend erwähnten Anträge gestellt worden und die Kammer hat durch verkündeten Beschluss der Beklagten nachgelassen, auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. November 2009 bis zum 26. November 2009 zu erwidern, sowie Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Donnerstag den 17. Dezember 2009 anberaumt.

37Im Hinblick auf das mit Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2009 eingeleitete Ablehnungsverfahren ist der Verkündungstermin letztlich auf den 17. Juni 2010 bestimmt worden.

38Der Kläger hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12. Mai 2010 den in der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2009 vorstehend dargestellten Verweisungsantrag zurückgenommen und eine Parteierweiterung auf Klägerseite durch fünf der sechs geschädigten Kapitalanleger erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz, den die Kammer der Beklagten formlos übermittelt hat, verwiesen.

39Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Anlagen und das Protokoll der Sitzung vom 12. November 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
40Die Klage ist unzulässig.

41Eine Verweisung an das Landgericht Düsseldorf, die der Kläger im Termin vom 12. November 2009 mit seinem als Primärantrag gestellten Verweisungsantrag begehrt hat, kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Schriftsatz vom 12. Mai 2010 ausdrücklich diesen Verweisungsantrag zurückgenommen.

42Diese Rücknahme ist wirksam, auch wenn sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht nachgelassenem Schriftsatz erfolgt ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob für eine derartige Rücknahme die Zustimmung der Beklagten erforderlich ist. Denn diese ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte im Verhandlungstermin vom 12. November 2009 ihre zunächst vorab angekündigte Rüge der örtlichen Unzuständigkeit zurückgenommen hat, was grundsätzlich möglich ist (siehe dazu nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 39 RN 5 m. w. N.).

43Aber selbst wenn man entgegen vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010 erklärte Rücknahme des Verweisungsantrages keine Rechtswirkung zeitigen würde, bliebe dem Verweisungsantrag der Erfolg versagt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend überhaupt die ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 32 b ZPO eingreift. Denn die ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 32 b Abs. 1 Satz 1 ZPO, die im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in der Klagschrift vom 20. Mai 2009 unter B. III. 3. b) aa), bb) und dd), C. I. 3. a) und C. I. 3. d) in Betracht zu ziehen ist, wonach die Beklagte „im Lager der Emittentin“ gestanden haben könnte, wäre jedenfalls nicht im Gerichtsstand des Landgerichts Düsseldorf begründet, auf das der Verweisungsantrag des Klägers abzielt.

44Da aus vorstehenden Gründen der zunächst vom Kläger primär verfolgte Verweisungsantrag nicht mehr durchgreift, ist über den in zulässiger Weise in ein prozessuales Eventualverhältnis gestellten vorstehend im Tatbestand wiedergegebenen Hilfsantrag in Form des mit der Klagschrift angekündigten Antrags zu entscheiden.

45Die darauf gerichtete Klage ist unzulässig.

46Dabei kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die bereits aufgezeigte Möglichkeit der ausschließlichen Zuständigkeit des § 32 b I S. 1 ZPO eingreift. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob aufgrund der vorstehend aufgezeigten Möglichkeit des Eingreifens der ausschließlichen Zuständigkeit gemäß § 32 b Abs. 1 Satz 1 ZPO die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg nicht gegeben ist.

47Denn jedenfalls fehlt dem Kläger die Prozessführungsbefugnis für die mit der vorliegenden Klage im Wege der gewillkürten Prozessstandhaft verfolgten Schadensersatzansprüche, die eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist (siehe nur BGHZ 100, 217, 219) und deswegen von Amts wegen zu prüfen ist. Ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage als unzulässig (BGHZ a. a. O. m. w. N.). Vorliegend verfolgt der Kläger im eigenen Namen die nach seinem Rechtsstandpunkt zugunsten der sechs Kapitalanleger entstandenen Regressansprüche gegen die Beklagte im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft, für die die Rechtsprechung als unabdingbare Voraussetzung ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen verlangt (BGH a. a. O.; BGHZ 96, 152 ff.; BGHZ 107, 389, BGHZ 108, 56, BGHZ 119, 242; BGHZ 125, 199).

48Zwar macht der Kläger vorliegend geltend, er verfolge die Ansprüche im Wege der Inkassozession.

49Dies ist indes ein pauschaler Rechtsstandpunkt, der aus dem zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den geschädigten Mandanten nicht hergeleitet werden kann. Vielmehr ist in dem Verhältnis zwischen dem Kläger und den geschädigten Mandanten als Rechtsinhaber unter Zugrundelegung der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung entsprechend der auszugsweise vorstehend im Tatbestand wörtlich zitierten Anlage B 2 von einer Einziehungsermächtigung auszugehen. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Einziehungsermächtigung oder eine Inkassozession vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB (Münchener Kommentar – Roth zum BGB, 5. Auflage, § 398 RN 52 m. w. N.).

50Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen einer Einziehungsermächtigung und einer Inkassozession vom 15. November 1984 (WM 1985, 613 ff.) richtet sich diese Abgrenzung im wesentlichen danach, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt des Geschäfts die Beteiligten die überschießende Außenstellung des Treuhänders wollen und hinnehmen können – dann Inkassozession – oder, ob die uneingeschränkte Auskehrung des eingezogenen Betrages an den Zedenten das eigentliche Ziel der Auskehrung ist – dann Einziehungsermächtigung – (BGH a. a. O. unter 2. a) a. E. m. w. N.).

51Vorliegend ist von letzterem auszugehen. Hierfür spricht zunächst einmal der eindeutige Wortlaut, wie er vorstehend auszugsweise bereits im Tatbestand zitiert worden ist. Danach soll „der Anwalt dann das erstrittene Geld über ein Anderkonto an die einzelnen Geschädigten in jeweiliger Höhe“ auszahlen. „Dabei wird die Verfügungsbefugnis des Anwalts vertraglich beschränkt, so dass er die abgetretenen Forderungen nur zur Forderungseinziehung verwenden darf und den Erlös auszahlen muss“.

52Bereits aus diesem eindeutigen Wortlaut ergibt sich das überwiegende Interesse des Altgläubigers, keine „überschießende“ Rechtsmacht abzugeben und dem Kläger nicht die „volle Gläubigerstellung“ einzuräumen (vgl. dazu nur Roth a. a. O. RN 52).

53Selbst wenn man nicht bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts zu dem Ergebnis der Einziehungsermächtigung gelangen würde, ergibt sich dieses jedenfalls unter Zugrundelegung der Auslegungsmaßstäbe gemäß §§ 153, 157 BGB bei Heranziehung weiterer Umstände. Insoweit ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Kläger in seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2009 erklärt hat, dass er mit den geschädigten Mandanten jeweils vereinbart habe, dass sie einen Prozesskostenvorschuss auf die Gerichtskosten sowie auf die gegebenenfalls anfallenden gegnerischen Anwaltskosten zu leisten haben. Dies sei auch in allen Fällen erfolgt. Er persönlich sei von diesem Kostenrisiko befreit gewesen. Darüber hinaus habe er in fast allen Fällen ein Erfolgshonorar vereinbart.

54Insbesondere die vorstehend aufgezeigten Umstände sprechen neben dem eindeutigen Wortlaut für ein „klassisches“ Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und dem „Zedenten“, so dass vorliegend nach den Abgrenzungskriterien des Bundesgerichtshofs von einer Einziehungsermächtigung auszugehen ist.

55Zwar sind für die materiellrechtliche Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt eingeräumten Einziehungsermächtigung neben einer wirksamen Ermächtigung keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Indes gelten für die prozessuale Geltendmachung der Forderung durch den Ermächtigten im eigenen Namen die vorstehend aufgezeigten allgemeinen Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft mit der für die Prozessführungsbefugnis notwendigen Voraussetzung des eigenen schutzwürdigen Interesses (Münchener Kommentar – Roth zum BGB, 5. Auflage 2006, § 398 RN 50 m. w. N. zu den Fußnoten (1) und (2)).

56Vorliegend ist ein derartiges schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen weder dargetan noch ersichtlich.

57Insbesondere liegt kein schutzwürdiges Interesse vor, wenn – worauf sich der Kläger vorliegend u. a. stützt – die Rechtsverfolgung nur dazu dienen soll, Prozesskosten zu vermeiden oder zu verringern oder die prozessuale Stellung des Ermächtigenden (vorliegend als Zeuge) zu verbessern (Roth a. a. O. RN 50; Bamberger/Roth – Rohe, Beck’scher online Kommentar BGB, Stand: 1. Mai 2010, Edition: 17, RN 94 m. w. N.).

58Es kann dahingestellt bleiben, ob ein bloßes wirtschaftliches Interesse des ermächtigten Klägers ausreichend wäre. Hinsichtlich der Beurteilung seines Interesses ergibt sich nichts anderes, als wenn er die streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen nicht im eigenen Namen, sondern im Namen seiner Mandanten verfolgt hätte. Aus diesem Grunde ergibt sich für den Kläger jedenfalls kein besonderes wirtschaftliches Interesse gegenüber der Rechtsverfolgung im Namen der Mandanten.

59Ob die Rechtsverfolgung möglicherweise im Wege der subjektiven Klaghäufung gemäß §§ 59, 60 ZPO zulässig wäre, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die vorliegende Klage bereits an dem Fehlen der Prozessführungsbefugnis des Klägers scheitert.

60Die Klage ist auch nicht insoweit teilweise zulässig, als der Kläger hinsichtlich der Forderung der Anlegerin J… in Bezugnahme auf den zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung aufgesetzten Kaufvertrag vom 10. November 2009 (Anlage K 35) geltend macht, insoweit sei nunmehr von einer endgültigen Vollrechtsabtretung an ihn auszugehen, so das jedenfalls ein wirtschaftliches Eigeninteresse vorliege.

61Denn insoweit ermangelt es jedenfalls eines hinreichend bestimmten Antrages gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Abgrenzung von der weiteren nicht näher aufgeschlüsselten Klagforderung, wie sie mit dem im vorstehenden Tatbestand wiedergegebenen Antrag verfolgt wird.

62Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12. Mai 2010 eine Parteierweiterung auf Klägerseite verfolgt, kann dies nicht mehr berücksichtigt werden (§ 296 a ZPO).

63Unabhängig von der Frage, ob und wieweit dafür die Einwilligung der Beklagten oder die Sachdienlichkeit gemäß § 263 ZPO (direkt oder entsprechend) erforderlich ist, sieht die Kammer keine Veranlassung, insoweit die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.

64Die Zulässigkeit der Klage und insbesondere das dafür erforderliche besondere Interesse des Klägers sind umfangreich im Termin vom 12. November 2009 erörtert worden. Die Kammer hat nachdrücklich auf die erheblichen Bedenken insoweit hingewiesen. Der Kläger hat ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und diese auch umfangreich genutzt. Anträge auf Nachlass einer Schriftsatzfrist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO hat der Kläger nicht gestellt. Vielmehr hat er in Kenntnis der prozessualen Situation den Antrag aus der Klagschrift vom 20. Mai 2009 gestellt.

65Vor diesem Hintergrund ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Schriftsatz vom 12. Mai 2010 erst ein halbes Jahr nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen ist, von einer Wiedereröffnung wegen der dadurch bedingten weiteren Prozessverzögerung abzusehen. Dies gebietet bereits der dem Interesse effektiven Rechtsschutzes dienende Verfahrensgrundsatz der Konzentrationsmaxime. Beide Parteien – auch die Beklagte – haben einen Anspruch auf eine möglichst zeitnahe Entscheidung.

66Die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010 erklärten Klagerweiterungen sind nicht rechtshängig geworden, da die Kammer diesen Schriftsatz im Hinblick auf § 296 a ZPO der Beklagten lediglich formlos hat übermitteln lassen (siehe zu dieser Verfahrensweise nur Zöller-Greger, a. a. O., § 296 a RN 2 a) m. w. N.).

67Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein