Mieter können ausstehende Mietzahlungen nach einer Kündigung ihrer Wohnung nicht einfach mit ihrer Kaution verrechnen lassen.
Dabei würde der Sicherungszweck der Kaution leerlaufen, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 139/10).
Mieter können ausstehende Mietzahlungen nach einer Kündigung ihrer Wohnung nicht einfach mit ihrer Kaution verrechnen lassen.
Dabei würde der Sicherungszweck der Kaution leerlaufen, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 139/10).