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Ägypten:Stornierungen

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Urlauber, die aufgrund der anhaltenden Unruhen ihre bereits gebuchte Reise nach Ägypten nicht mehr antreten wollen, können nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW ihren Vertrag wegen höherer Gewalt kündigen.

Die Verbraucherschutzorganisation folgt mit ihrem Hinweis einer Verlautbarung des Auswärtigen Amtes. Das hat für Reisen nach Kairo, Alexandria und Suez aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen eine „Teilreisewarnung“ ausgesprochen. Darüber hinaus wird von Reisen in die übrigen Landesteile einschließlich der Urlaubsgebiete am Roten Meer dringend abgeraten, auch wenn die Lage dort derzeit ruhig ist. Reisenden, die sich momentan in dem nordafrikanischen Land aufhalten, wird dringend empfohlen, Menschenansammlungen und Demonstrationen weiträumig zu meiden. „Diese Darstellung werten wir als Fall von höherer Gewalt, auch wenn das Auswärtige Amt sie als Teilreisewarnung bzw. als Reise- und Sicherheitshinweis formuliert hat“, erklärt die Ver­braucherzentrale NRW.

In Fällen von höherer Gewalt können Buchungen von Pauschalreisen kostenlos storniert und die sonst üblichen Stornierungspauschalen dürfen nicht erhoben werden. Eine Kündigung wegen höherer Gewalt ist auch möglich, wenn die Pauschal­reise bereits angetreten worden ist. Reisende müssen dann die bereits erbrachten Reiseleistungen wie Hin- und Rückflug, Unterkunft und Verpflegung selbst bezahlen. Die Kosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen müssen jedoch erstattet werden. Entstehen für die vorzeitige Abreise zusätzliche Kosten, zum Beispiel weil der nächste Flug teurer ist als der eigentlich gebuchte, teilen sich Urlauber und Ver­anstalter die Mehrkosten je zur Hälfte. Wird der Aufenthalt unfreiwillig verlängert, etwa weil der planmäßige Rückflug nicht stattfinden kann, müssen Reisende allein für die anfallenden Kosten (zum Beispiel für zusätzliche Übernachtung) aufkommen. Einen Anspruch auf Umbu­chung zu einem anderen Ziel oder zu einem anderen Termin haben Kunden nicht. Allerdings müssen sie eine vom Veranstalter angebotene Umbuchung auch nicht hinnehmen. Wer sie akzeptiert, zahlt eventuell ein Entgelt.

Wer keine Pauschalreise, sondern nur einen Flug gebucht hat, kann diese Transferleistung nicht wegen höherer Gewalt kündigen. Nur wenn der gebuchte Flug gestrichen wird, braucht der Flugpreis nicht gezahlt zu werden.

Quelle:VBZ NRW

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